553 Dies gilt etwa für seinen spontan gefassten Entschluss, anstatt der Synagoge den "... -Döner" anzugreifen, um "zumindest" Muslime töten zu können. 554 Selbst nach dem Schusswechsel mit der Polizei, unter dem Eindruck der erlittenen Schussverletzung, blieb sein weiteres Handeln während der Flucht wohl überlegt und zielgerichtet, als er sich wegen der Beschädigung an dem Mietwagen ein anderes Fluchtfahrzeug in W. beschaffte. 555 D. 556 Nach den getroffenen Feststellungen und unter Beachtung der Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO und der Strafverfolgungsbeschränkung nach § 154 a Abs. 1 StPO durch den Generalbundesanwalt in seiner Abschlussverfügung vom 3. April 2020 hat sich der Angeklagte wie folgt strafbar gemacht: 557 1. 558 Das Online-Stellen und Verbreiten des Tatvideos und der Textdokumente verwirklicht in mehrfacher Hinsicht den Straftatbestand der Volksverhetzung nach § 130 StGB. 559 In den Dokumenten "Manifest" und "Pre-Action Report" finden sich Gewaltaufrufe zur Tötung von Juden und Muslimen, die als friedensgefährdende Hetze gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB einzuordnen sind. 560 Zudem wird in dem "Pre-Action Report" die religiöse Gruppe der Juden durch den Vergleich mit Ratten beschimpft und herabsetzt. Eine friedensgefährdende Hetze gegen Juden gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB bedeutet auch die in englischer Sprache gehaltene Äußerung des Angeklagten zu Beginn des Livestreams. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut zielte die Äußerung darauf ab, Juden per se als "minderwertige Menschen", die der Achtung durch die übrige Bevölkerung unwert seien, darzustellen. 561 Da diese Äußerungen über das Internet verbreitet und einer unbestimmten Anzahl an Personen zugänglich gemacht werden sollten, ist eine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens zu bejahen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Angeklagte in Kontext mit dem anschließenden Anschlagsgeschehen seine Zuhörer zu Nachahmungstaten animieren wollte. 562 Die Äußerung zu Beginn des Livestreams beinhaltet außerdem eine zur Friedensstörung geeignete Leugnung des Holocausts (§ 130 Abs. 3 StGB), was der Zusammenhang mit der übrigen Kommentierung und dem sich unmittelbar anschließenden Anschlag auf die Synagoge deutlich macht. 563 Obwohl das "Manifest" zwei Personengruppen, die der Juden und die der Muslime, betrifft, liegt dem dieselbe Handlung zugrunde, was ebenso für die zeitgleich veröffentlichte friedensstörende Hetze über den Livestream, die sich gegen dieselbe Personengruppe (Juden) richtet, gilt. Tateinheit ist hingegen zwischen der friedensstörenden Hetze und der Leugnung des Holocausts anzunehmen. 564 2. 565 Mit dem Anschlag auf die Synagoge hat der Angeklagte einen versuchten Mord gemäß §§ 211, 22, 23 Abs.1 StGB in 51 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen verwirklicht. 566 a. 567 Zu dieser Tat hat der Angeklagte bereits dadurch unmittelbar angesetzt (§ 22 StGB), dass er schwer bewaffnet mit Schrotflinte, Maschinenpistole und Sprenggranate Anstrengungen unternahm, die Eingangstür zum Synagogengelände zu öffnen. Davon abgesehen liegt ein unmittelbares Ansetzen zur Tat aber auch in dem Wurf der Sprenggranate über die Mauer und dem Werfen von Molotowcocktails, um die Synagoge in Brand zu setzen. 568 Gemäß § 22 StGB liegt der Versuch einer Straftat vor, sobald der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn er bereits eine der Beschreibung des gesetzlichen Tatbestandes entsprechende Handlung vornimmt oder ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Auch eine frühere, vorgelagerte Handlung kann bereits die Strafbarkeit wegen Versuches begründen. Das ist der Fall, wenn sie nach der Vorstellung des Täters bei ungestörtem Vorgang ohne Zwischenakte zur Tatbestandsverwirklichung führt oder in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang in diese einm��ndet. 569 Angesichts der Vielzahl denkbarer Sachverhaltsgestaltungen bedürfen diese abstrakten Maßstäbe allerdings stets der wertenden Konkretisierung unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls. 570 Hierbei können etwa die Dichte des Tatplans oder der Grad der Rechtsgutgefährdung, der aus Sicht des Täters durch die zu beurteilende Handlung bewirkt wird, für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium Bedeutung erlangen. Dementsprechend sind Handlungen, die keinen tatbestandsfremden Zwecken dienen, sondern wegen ihrer

Select target paragraph3