553
Dies gilt etwa für seinen spontan gefassten Entschluss, anstatt der Synagoge den "... -Döner" anzugreifen, um
"zumindest" Muslime töten zu können.
554
Selbst nach dem Schusswechsel mit der Polizei, unter dem Eindruck der erlittenen Schussverletzung, blieb sein
weiteres Handeln während der Flucht wohl überlegt und zielgerichtet, als er sich wegen der Beschädigung an dem
Mietwagen ein anderes Fluchtfahrzeug in W. beschaffte.
555
D.
556
Nach den getroffenen Feststellungen und unter Beachtung der Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO und
der Strafverfolgungsbeschränkung nach § 154 a Abs. 1 StPO durch den Generalbundesanwalt in seiner
Abschlussverfügung vom 3. April 2020 hat sich der Angeklagte wie folgt strafbar gemacht:
557
1.
558
Das Online-Stellen und Verbreiten des Tatvideos und der Textdokumente verwirklicht in mehrfacher Hinsicht den
Straftatbestand der Volksverhetzung nach § 130 StGB.
559
In den Dokumenten "Manifest" und "Pre-Action Report" finden sich Gewaltaufrufe zur Tötung von Juden und Muslimen,
die als friedensgefährdende Hetze gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB einzuordnen sind.
560
Zudem wird in dem "Pre-Action Report" die religiöse Gruppe der Juden durch den Vergleich mit Ratten beschimpft und
herabsetzt. Eine friedensgefährdende Hetze gegen Juden gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB bedeutet auch die in
englischer Sprache gehaltene Äußerung des Angeklagten zu Beginn des Livestreams. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut
zielte die Äußerung darauf ab, Juden per se als "minderwertige Menschen", die der Achtung durch die übrige
Bevölkerung unwert seien, darzustellen.
561
Da diese Äußerungen über das Internet verbreitet und einer unbestimmten Anzahl an Personen zugänglich gemacht
werden sollten, ist eine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens zu bejahen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil
der Angeklagte in Kontext mit dem anschließenden Anschlagsgeschehen seine Zuhörer zu Nachahmungstaten
animieren wollte.
562
Die Äußerung zu Beginn des Livestreams beinhaltet außerdem eine zur Friedensstörung geeignete Leugnung des
Holocausts (§ 130 Abs. 3 StGB), was der Zusammenhang mit der übrigen Kommentierung und dem sich unmittelbar
anschließenden Anschlag auf die Synagoge deutlich macht.
563
Obwohl das "Manifest" zwei Personengruppen, die der Juden und die der Muslime, betrifft, liegt dem dieselbe Handlung
zugrunde, was ebenso für die zeitgleich veröffentlichte friedensstörende Hetze über den Livestream, die sich gegen
dieselbe Personengruppe (Juden) richtet, gilt. Tateinheit ist hingegen zwischen der friedensstörenden Hetze und der
Leugnung des Holocausts anzunehmen.
564
2.
565
Mit dem Anschlag auf die Synagoge hat der Angeklagte einen versuchten Mord gemäß §§ 211, 22, 23 Abs.1 StGB in
51 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen verwirklicht.
566
a.
567
Zu dieser Tat hat der Angeklagte bereits dadurch unmittelbar angesetzt (§ 22 StGB), dass er schwer bewaffnet mit
Schrotflinte, Maschinenpistole und Sprenggranate Anstrengungen unternahm, die Eingangstür zum Synagogengelände
zu öffnen. Davon abgesehen liegt ein unmittelbares Ansetzen zur Tat aber auch in dem Wurf der Sprenggranate über
die Mauer und dem Werfen von Molotowcocktails, um die Synagoge in Brand zu setzen.
568
Gemäß § 22 StGB liegt der Versuch einer Straftat vor, sobald der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur
Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn er bereits eine der
Beschreibung des gesetzlichen Tatbestandes entsprechende Handlung vornimmt oder ein Tatbestandsmerkmal
verwirklicht. Auch eine frühere, vorgelagerte Handlung kann bereits die Strafbarkeit wegen Versuches begründen. Das
ist der Fall, wenn sie nach der Vorstellung des Täters bei ungestörtem Vorgang ohne Zwischenakte zur
Tatbestandsverwirklichung führt oder in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang in diese
einm��ndet.
569
Angesichts der Vielzahl denkbarer Sachverhaltsgestaltungen bedürfen diese abstrakten Maßstäbe allerdings stets der
wertenden Konkretisierung unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls.
570
Hierbei können etwa die Dichte des Tatplans oder der Grad der Rechtsgutgefährdung, der aus Sicht des Täters durch
die zu beurteilende Handlung bewirkt wird, für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium
Bedeutung erlangen.
Dementsprechend sind Handlungen, die keinen tatbestandsfremden Zwecken dienen, sondern wegen ihrer