512
Dieses gilt umso mehr, weil nicht erkennbar ist, dass der Angeklagte im Rahmen seiner umfangreichen Tatvorbereitung
ein derartiges Anschlagsszenario für sich überhaupt in Betracht gezogen hätte.
513
Jedenfalls lässt sich dem online gestellten "Manifest" und dem "Pre-Action Report" hierfür nichts Tragfähiges
entnehmen. Vielmehr deutet alles darauf hin, dass es der dezidierten Tatplanung des Angeklagten entsprach, seine
Angriffsziele mit selbstgebauten Schusswaffen zu töten, nicht aber sein Auto als Waffe einzusetzen.
514
Der Umstand, dass zur "Playlist" des Angeklagten, die er während des Anschlagsgeschehens über einen an seiner
Kleidung angebrachten Lautsprecher abspielte, neben anderen Liedern mit rechtsextremistischem Inhalt auch das Lied
"Alek Minassian" von "... " gehörte und auf dem Livestream zu hören ist, als sich der Angeklagte mit seinem Wagen der
Synagoge näherte, rechtfertigt aus Sicht des Senates keine andere Einschätzung.
515
Nach den glaubhaften Bekundungen der gehörten Zeugin Kriminalhauptkommissarin Rm. , die die abgespielte Musik
und die Playlist ausgewertet hat, befasst sich der Liedtext mit dem Attentäter Alek Minassian, der bei einem Anschlag
am 23. April 2018 in Toronto mit einem gemieteten Van gezielt auf Passanten zufuhr und dabei zehn Personen tötete
und viele weitere verletzte. Auch wenn man zudem als naheliegend unterstellt, dass der Angeklagte für Alek Minassian
ebenso wie auch für andere rechtsextremistische Attentäter Sympathie empfand und diesen verehrte, lässt sich ein
konkreter Bezug auf das hier in Rede stehende Unfallgeschehen nicht herstellen.
516
Hätte der Angeklagte die Verwendung eines Autos als Anschlagsmittel ins Auge gefasst, wäre zu erwarten gewesen,
dass er dies in seinen hochgeladenen Dokumenten ausdrücklich zur Sprache gebracht hätte, was jedoch nicht
geschehen ist.
517
Wie oben bereits ausgeführt, wäre es dem Angeklagten, wenn er sein Fluchtfahrzeug für einen derartigen Anschlag
eingesetzt hätte, entgegen seinem Willen nicht mehr möglich gewesen, seine Flucht und die beabsichtigte Begehung
weiterer Anschläge weiterzuverfolgen. Hinzu kommt, dass der Anschlag von Toronto nicht nur einer einzelnen Person,
sondern einer größeren Personengruppe galt. Hätte es der Angeklagte tatsächlich darauf angelegt, mit seinem
Fahrzeug möglichst viele Menschen zu töten, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich nicht einen einzelnen
Geschädigten, sondern an anderer Stelle in der Stadt eine größere Menschenansammlung als Angriffsziel ausgesucht
hätte.
518
Es liegt für den Senat auch eher fern, dass das Musikstück den Angeklagten, als er den Zeugen I. wahrnahm, ganz
spontan motivierte, diesen zu töten. Ungeachtet der übrigen bereits geschilderten Umstände, die gegen ein derartiges
Szenario sprechen, ist es nämlich nicht feststellbar, dass der Musiktitel überhaupt abgespielt wurde, als sich der
Angeklagte der Unfallstelle näherte.
519
Dass dem Angeklagten hingegen allein deshalb, weil er den Musiktitel für seine Playlist ausgewählt hatte, und der Titel
zuvor, als er sich der Synagoge näherte, abgespielt wurde, dieser noch im aktuellen Bewusstsein präsent war, erachtet
der Senat nach dem Schusswechsel mit der Polizei, der erlittenen Halsverletzung und dem Umstand, dass die
Fluchtfahrt die gesamte Aufmerksamkeit des Angeklagten in Anspruch nahm, für eher unwahrscheinlich. Auch ohne das
Attentat von Toronto nachahmen zu wollen, lässt sich die Auswahl des Liedstückes für die Playlist zwanglos damit
erklären, dass der rechtsextremistische, menschenverachtende Liedtext ideologisch auf einer Linie mit dem
Angeklagten lag und ihm das Musikstück allein deshalb als musikalische Untermalung für seinen eigenen Anschlag
passend erschien.
520
Es lässt sich auch nicht nachweisen, dass der Angeklagte bei Einleitung oder im Laufe seines Fahrmanövers den Tod
des Zeugen I. oder eines anderen Passanten im Sinne eines bedingten Vorsatzes billigend in Kauf nahm. Unter
Berücksichtigung der vorangegangenen Ausführungen zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster
Fahrlässigkeit erlauben die besondere Gefährlichkeit und Rücksichtslosigkeit des Fahrmanövers einen solchen Schluss
nicht. Als sich der Angeklagte der Haltestelle näherte, war eine größere Personengruppe, die eine besondere
Kollisionsgefahr nahegelegt hätte, nicht in Sicht. Hinzu kommt, dass das Überqueren der Fahrbahn von den Zeugen I.
und Sf. an dieser Stelle nicht erlaubt war. Die beiden Zeugen hätten vielmehr zunächst den rechten Bahnsteig entlang
bis zur Fußgängerampel gehen müssen. Vor diesem Hintergrund bedurfte es für den Angeklagten erst noch einer
weiteren Zuspitzung der Gefahrenlage, um einem bewusst eingegangenen Risiko eine vorsatzrelevante
Indikatorwirkung zusprechen zu können. Hierfür müsste man den genauen Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte die beiden
Zeugen auf der Gegenfahrbahn wahrnahm sowie die gefahrene Geschwindigkeit und die zur Unfallstelle noch
bestehende Entfernung rekonstruieren, um feststellen zu können, ob und wenn welche Handlungsmöglichkeiten aus
Sicht des Täters bestanden, eine drohende tödliche Kollision zu vermeiden.
Derartige Parameter für eine Unfallrekonstruktion lassen sich, wie oben bereits ausgeführt, jedoch nicht ermitteln, da die