498 Dies gilt umso mehr, wenn man bedenkt, dass sich das Ereignis für die verkehrstechnisch nicht geschulten Zeugen vollkommen unerwartet und innerhalb von wenigen Sekunden ereignete. Dementsprechend ist auch kein Zeuge in der Lage gewesen, das Fahrverhalten des Angeklagten vollständig in allen seinen Phasen zu schildern. So hat der Zeuge Fa. eingeräumt, dem Geschehen zunächst den Rücken zugekehrt und sich erst wegen eines quietschenden Reifengeräusches umgedreht zu haben. Auch die beiden Zeugen I. und Sf. waren mit dem Versuch, dem Auto auszuweichen, befasst und haben das Geschehen genauso wenig vollständig wahrgenommen. 499 Demgegenüber war der Zeuge T. Su. an der vorhergehenden Kreuzung nach rechts abgebogen, sodass er den Unfallhergang ebenfalls nicht hat näher schildern können. 500 Mangels erforderlicher Anknüpfungstatsachen ist deshalb auch die Hinzuziehung eines verkehrsanalytischen Sachverständigengutachters zur weiteren Aufklärung ausgeschieden. 501 Davon abgesehen, sprechen aber auch die folgenden weiteren Umstände gegen eine Tötungsabsicht des Angeklagten. 502 Das Verletzungsbild des Zeugen I. und dessen Angaben deuten darauf hin, dass er nicht in der Körpermitte, sondern nur seitlich, offenbar vom Spiegel des Fahrzeugs, touchiert wurde. Bei einem Anfahren in Tötungsabsicht wäre eher zu erwarten gewesen, dass der Zeuge vollständig auf ganzer Körperbreite erfasst wird, um so möglichst schwere Verletzungen hervorzurufen. Selbst unter Berücksichtigung einer Ausweichbewegung des Zeugen wäre im Falle einer Tötungsabsicht naheliegend gewesen, dass der Angeklagte seinen Wagen kurz vor der Kollision beschleunigt oder seinen Wagen in Richtung des Flüchtenden gelenkt hätte, um sicher zu gehen, diesen möglichst massiv zu treffen. Derartiges haben die Zeugen jedoch nicht berichtet. 503 Auch das Aussageverhalten des Angeklagten in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 27. November 2019 spricht eher gegen eine Tötungsabsicht. Dort hat der Angeklagte ohne direkt hierzu befragt worden zu sein, spontan angegeben, der Zeuge I. sei ihm "fast vor das Auto gesprungen". 504 Es ist aber nicht nachvollziehbar, warum der Angeklagte eine Tötungsabsicht, für den Fall, sie hätte tatsächlich vorgelegen, nicht geständig eingeräumt haben sollte, zumal er sich in der Vernehmung zu anderen Taten, jedenfalls bezogen auf Personen, die seinem Feindbild entsprachen, umfassend geständig eingelassen hat, und auch das übrige Aussageverhalten des Angeklagten gerade nicht darauf gerichtet gewesen ist, seine begangenen Anschlagstaten zu leugnen. 505 Vorteile, etwa die Hoffnung auf eine mildere Bestrafung, wären mit einer Tatleugnung aus Sicht des Angeklagten nur schwerlich verbunden gewesen, da dieser allein mit Blick auf die übrigen Taten berechtigterweise von einer Verhängung der Höchststrafe ausging. 506 Ganz im Gegenteil hätte es nach der verqueren Logik des Angeklagten seinem Anschlagvorhaben zum Vorteil gereichen müssen, wenn er außerdem noch versucht hätte, den Zeugen wegen seiner dunklen Hautfarbe zu töten. Soweit der Angeklagte während des Ermittlungsverfahrens an anderer Stelle versucht hat, seine Taten in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, etwa was die Tötung von K. Sh. sowie die Schüsse auf D. M. und J. Z. anbelangt, ist dies mit der Tat zum Nachteil von A. I. nicht vergleichbar, sondern dadurch motiviert gewesen, dass sich der Angeklagte Vorwürfen ideologisch Gleichgesinnter entgegenstellen wollte, er habe leichtfertig Mitglieder der "eigenen weißen Bevölkerung" angegriffen. 507 Außerdem wäre bei einem absichtlichen Anschlag auf A. I. zu erwarten gewesen, dass der Angeklagte einen solchen Angriff in der noch laufenden Tonaufzeichnung des Livestreams – so wie auch bei seinen anderen Taten – entsprechend kommentiert hätte, was aber gerade nicht stattfand. 508 Daneben wäre eine massive Kollision mit dem Zeugen, um diesen zu töten, mit dem Risiko erheblicher Beschädigungen des Fahrzeugs verbunden gewesen. Da der Wagen ohnehin schon vorher beschädigt war und einen Reifenschaden aufwies, ist nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte ein solches Risiko eingehen wollte, weil es seine Chancen, vor der Polizei zu fliehen und später weitere Anschläge zu begehen, zunichtegemacht hätte. 509 Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass der Angeklagte noch unter dem Eindruck der unmittelbar zuvor erlittenen Halsverletzung und dem Feuergefecht mit der Polizei stand. So wirkt er nach dem Feuergefecht auf dem Livestream eher niedergeschlagen und spricht dort seine Sorgen über die Schwere seiner Schussverletzung an. 510 Vor diesem Hintergrund erscheint es verständlich, dass die Gedanken des Angeklagten in Annäherung der Unfallstelle entsprechend seiner Aussage, allein darauf gerichtet waren, wie ihm eine Flucht vor der Polizei gelingen könnte. 511 Hingegen erachtet es der Senat als fernliegend, dass sich der Angeklagte innerhalb eines nur kurzen Moments, spontan entschlossen haben sollte, seinen Fluchtplan aufzugeben, um den Zeugen mit einer Autokollision zu töten. Dieses gilt umso mehr, weil nicht erkennbar ist, dass der Angeklagte im Rahmen seiner umfangreichen Tatvorbereitung

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