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Dies gilt umso mehr, wenn man bedenkt, dass sich das Ereignis für die verkehrstechnisch nicht geschulten Zeugen
vollkommen unerwartet und innerhalb von wenigen Sekunden ereignete. Dementsprechend ist auch kein Zeuge in der
Lage gewesen, das Fahrverhalten des Angeklagten vollständig in allen seinen Phasen zu schildern. So hat der Zeuge
Fa. eingeräumt, dem Geschehen zunächst den Rücken zugekehrt und sich erst wegen eines quietschenden
Reifengeräusches umgedreht zu haben. Auch die beiden Zeugen I. und Sf. waren mit dem Versuch, dem Auto
auszuweichen, befasst und haben das Geschehen genauso wenig vollständig wahrgenommen.
499
Demgegenüber war der Zeuge T. Su. an der vorhergehenden Kreuzung nach rechts abgebogen, sodass er den
Unfallhergang ebenfalls nicht hat näher schildern können.
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Mangels erforderlicher Anknüpfungstatsachen ist deshalb auch die Hinzuziehung eines verkehrsanalytischen
Sachverständigengutachters zur weiteren Aufklärung ausgeschieden.
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Davon abgesehen, sprechen aber auch die folgenden weiteren Umstände gegen eine Tötungsabsicht des Angeklagten.
502
Das Verletzungsbild des Zeugen I. und dessen Angaben deuten darauf hin, dass er nicht in der Körpermitte, sondern
nur seitlich, offenbar vom Spiegel des Fahrzeugs, touchiert wurde. Bei einem Anfahren in Tötungsabsicht wäre eher zu
erwarten gewesen, dass der Zeuge vollständig auf ganzer Körperbreite erfasst wird, um so möglichst schwere
Verletzungen hervorzurufen. Selbst unter Berücksichtigung einer Ausweichbewegung des Zeugen wäre im Falle einer
Tötungsabsicht naheliegend gewesen, dass der Angeklagte seinen Wagen kurz vor der Kollision beschleunigt oder
seinen Wagen in Richtung des Flüchtenden gelenkt hätte, um sicher zu gehen, diesen möglichst massiv zu treffen.
Derartiges haben die Zeugen jedoch nicht berichtet.
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Auch das Aussageverhalten des Angeklagten in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 27. November 2019 spricht eher
gegen eine Tötungsabsicht. Dort hat der Angeklagte ohne direkt hierzu befragt worden zu sein, spontan angegeben, der
Zeuge I. sei ihm "fast vor das Auto gesprungen".
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Es ist aber nicht nachvollziehbar, warum der Angeklagte eine Tötungsabsicht, für den Fall, sie hätte tatsächlich
vorgelegen, nicht geständig eingeräumt haben sollte, zumal er sich in der Vernehmung zu anderen Taten, jedenfalls
bezogen auf Personen, die seinem Feindbild entsprachen, umfassend geständig eingelassen hat, und auch das übrige
Aussageverhalten des Angeklagten gerade nicht darauf gerichtet gewesen ist, seine begangenen Anschlagstaten zu
leugnen.
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Vorteile, etwa die Hoffnung auf eine mildere Bestrafung, wären mit einer Tatleugnung aus Sicht des Angeklagten nur
schwerlich verbunden gewesen, da dieser allein mit Blick auf die übrigen Taten berechtigterweise von einer
Verhängung der Höchststrafe ausging.
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Ganz im Gegenteil hätte es nach der verqueren Logik des Angeklagten seinem Anschlagvorhaben zum Vorteil
gereichen müssen, wenn er außerdem noch versucht hätte, den Zeugen wegen seiner dunklen Hautfarbe zu töten.
Soweit der Angeklagte während des Ermittlungsverfahrens an anderer Stelle versucht hat, seine Taten in einem
anderen Licht erscheinen zu lassen, etwa was die Tötung von K. Sh. sowie die Schüsse auf D. M. und J. Z. anbelangt,
ist dies mit der Tat zum Nachteil von A. I. nicht vergleichbar, sondern dadurch motiviert gewesen, dass sich der
Angeklagte Vorwürfen ideologisch Gleichgesinnter entgegenstellen wollte, er habe leichtfertig Mitglieder der "eigenen
weißen Bevölkerung" angegriffen.
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Außerdem wäre bei einem absichtlichen Anschlag auf A. I. zu erwarten gewesen, dass der Angeklagte einen solchen
Angriff in der noch laufenden Tonaufzeichnung des Livestreams – so wie auch bei seinen anderen Taten –
entsprechend kommentiert hätte, was aber gerade nicht stattfand.
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Daneben wäre eine massive Kollision mit dem Zeugen, um diesen zu töten, mit dem Risiko erheblicher
Beschädigungen des Fahrzeugs verbunden gewesen. Da der Wagen ohnehin schon vorher beschädigt war und einen
Reifenschaden aufwies, ist nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte ein solches Risiko eingehen wollte, weil es
seine Chancen, vor der Polizei zu fliehen und später weitere Anschläge zu begehen, zunichtegemacht hätte.
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Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass der Angeklagte noch unter dem Eindruck der unmittelbar zuvor erlittenen
Halsverletzung und dem Feuergefecht mit der Polizei stand. So wirkt er nach dem Feuergefecht auf dem Livestream
eher niedergeschlagen und spricht dort seine Sorgen über die Schwere seiner Schussverletzung an.
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Vor diesem Hintergrund erscheint es verständlich, dass die Gedanken des Angeklagten in Annäherung der Unfallstelle
entsprechend seiner Aussage, allein darauf gerichtet waren, wie ihm eine Flucht vor der Polizei gelingen könnte.
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Hingegen erachtet es der Senat als fernliegend, dass sich der Angeklagte innerhalb eines nur kurzen Moments, spontan
entschlossen haben sollte, seinen Fluchtplan aufzugeben, um den Zeugen mit einer Autokollision zu töten.
Dieses gilt umso mehr, weil nicht erkennbar ist, dass der Angeklagte im Rahmen seiner umfangreichen Tatvorbereitung