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Die Schussentfernung von rund 70 Metern zwischen dem Angeklagten und den Polizeifahrzeugen hat der Zeuge KOK
Wi. glaubhaft bekundet. Dieser hat im Rahmen seiner Ermittlungsarbeit die Bildsequenzen des Livestreams mit den
Standorten des Angeklagten und der Polizeifahrzeuge ausgewertet, den Straßenverhältnissen vor Ort zugeordnet und
die Entfernung anschließend ausgemessen.
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Die Feststellungen dazu, dass es objektiv möglich war, mit der Schrotflinte aus einer Entfernung von 70 Metern und
mehr den Beamten tödliche Verletzungen beizubringen, beruhen im Wesentlichen auf den überzeugenden
Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Phys. Sl. .
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Dieser hat unter Verwendung der sichergestellten Schrotmunition eingehende Schussversuche mit der Waffe
durchgeführt und dabei deren Reichweite sowie Durchschlagskraft und Streubreite bestimmt. Die gemessenen
Energiemengen der Schrotkugeln waren bei einer Entfernung von 70 Metern und mehr noch ausreichend, um potenziell
tödliche Verletzungen hervorrufen zu können.
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Auch der Beschuss auf standardisierte Gelatineblöcke, die von ihrer Dichte und Festigkeit menschlichem Gewebe
entsprechen, haben dieses in gleicher Weise gezeigt.
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Diesem Ergebnis hat sich auch der Sachverständige Prof. Dr. Ls. aus rechtsmedizinischer Sicht angeschlossen und
betont, dass selbst bei Tragen einer Schutzbekleidung, unter Umständen denkbar sei, dass die Beamten bei Treffern in
nicht abgedeckte Hals- oder Kopfbereiche oder auch in die Gliedmaßen tödliche Verletzungen hätten erleiden können.
Diese Ausführungen hat der Senat auch in Ansehung der massiven durch die Geschosskugeln verursachten
Beschädigungen an den Polizeifahrzeugen nachvollzogen und für zutreffend erachtet.
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Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung ausgeführt, er sei davon ausgegangen, die Entfernung zu den
Polizeibeamten sei zu groß gewesen, um diese mit der Schrotflinte treffen und töten zu können.
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Bei dieser Einlassung handelt es sich um eine unglaubhafte Schutzbehauptung.
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Zum einen gab es nach den in Augenschein genommenen Videos und der Tatortskizze vom Standort des Fahrzeugs
des Angeklagten zur Zeit der Schüsse auf die Polizeibeamte für ihn erkennbar vielfältige Möglichkeiten, die Flucht
anzutreten. Er hätte die L. Straße in die Gegenrichtung verlassen können oder eine der rechts und links abzweigenden
Seitenstraßen benutzen können. Letztlich hat er die Flucht schließlich auch über die Sch. Straße angetreten, die Straße,
über die er sich dem Tatort Döner Imbiss genähert hatte.
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Der Angeklagte hatte die mit der Schrotflinte hervorgerufenen massiven Beschädigungen an der Synagogentür
wahrgenommen und, wenn auch aus kurzer Entfernung, zuvor K. Sh. mit der Schrotflinte getötet. Er wusste deshalb um
die Wirksamkeit und die Gefährlichkeit der Waffe.
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Es wäre auch nicht verständlich, weshalb sich der Angeklagte überhaupt hätte auf einen Schusswechsel mit der Polizei
einlassen sollen und warum er nicht sogleich, wie dann später – allerdings unter anderen Prämissen, nachdem er
verletzt war – geschehen, seinen Wagen wendete und über die nicht abgesperrte Straßenseite flüchtete, wenn er davon
ausgegangen wäre, keinerlei tödliche Schüsse auf die Beamten abgeben zu können.
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Dies gilt insbesondere, wenn man weiter bedenkt, dass der Angeklagte – insoweit auch glaubhaft – bei seiner
polizeilichen Vernehmung vor den Beamten des Bundeskriminalamtes eingeräumt hat, er habe die Beamten bei dem
Schusswechsel töten wollen.
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Zudem hat er, wie festgestellt, eingestanden, dass er vorgehabt habe, sich im Schutz einer Rauchgranate den Beamten
weiter zu nähern, um sie dann leichter treffen und töten zu können. Dies alles unterstreicht, dass der Angeklagte
durchaus damit rechnete und dies auch billigend in Kauf nahm, den Polizeibeamten tödliche Verletzungen mit der
Schrotflinte beizubringen.
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Nach den getroffenen Feststellungen ist der Senat ebenso davon überzeugt, dass sich der Angeklagte jedenfalls zu
Beginn des Schusswechsels gegenüber den Polizeibeamten keineswegs unterlegen sah.
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Dieses wird durch die Ausführungen des Sachverständigen Bn. bestätigt, wonach es den Polizeibeamten bei einer
Bewaffnung allein mit Dienstpistolen angesichts der relativ großen Entfernung von 70 Metern kaum möglich gewesen
wäre, gezielte Schüsse auf den Angeklagten abzugeben. Es liegt auf der Hand, dass dieser Umstand dem
waffenkundigen Angeklagten bewusst war, zumal er im Rahmen seiner eingehenden Tatplanung auch eine
naheliegende Auseinandersetzung mit Polizeikräften mit in Betracht zog.
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Zudem unterstreicht die weitere Einlassung in der Hauptverhandlung, er habe "die Polizisten auf Abstand halten und
sich einen Zeitgewinn verschaffen wollen", dass der Angeklagte darauf abzielte, die Fahrzeuge zu beschädigen und die
Beamten zu verletzen oder zu töten, weil nur dieses aus seiner Sicht geeignet schien, um die Beamten an seiner
Verfolgung zu hindern.
b.