439 Die Schussentfernung von rund 70 Metern zwischen dem Angeklagten und den Polizeifahrzeugen hat der Zeuge KOK Wi. glaubhaft bekundet. Dieser hat im Rahmen seiner Ermittlungsarbeit die Bildsequenzen des Livestreams mit den Standorten des Angeklagten und der Polizeifahrzeuge ausgewertet, den Straßenverhältnissen vor Ort zugeordnet und die Entfernung anschließend ausgemessen. 440 Die Feststellungen dazu, dass es objektiv möglich war, mit der Schrotflinte aus einer Entfernung von 70 Metern und mehr den Beamten tödliche Verletzungen beizubringen, beruhen im Wesentlichen auf den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Phys. Sl. . 441 Dieser hat unter Verwendung der sichergestellten Schrotmunition eingehende Schussversuche mit der Waffe durchgeführt und dabei deren Reichweite sowie Durchschlagskraft und Streubreite bestimmt. Die gemessenen Energiemengen der Schrotkugeln waren bei einer Entfernung von 70 Metern und mehr noch ausreichend, um potenziell tödliche Verletzungen hervorrufen zu können. 442 Auch der Beschuss auf standardisierte Gelatineblöcke, die von ihrer Dichte und Festigkeit menschlichem Gewebe entsprechen, haben dieses in gleicher Weise gezeigt. 443 Diesem Ergebnis hat sich auch der Sachverständige Prof. Dr. Ls. aus rechtsmedizinischer Sicht angeschlossen und betont, dass selbst bei Tragen einer Schutzbekleidung, unter Umständen denkbar sei, dass die Beamten bei Treffern in nicht abgedeckte Hals- oder Kopfbereiche oder auch in die Gliedmaßen tödliche Verletzungen hätten erleiden können. Diese Ausführungen hat der Senat auch in Ansehung der massiven durch die Geschosskugeln verursachten Beschädigungen an den Polizeifahrzeugen nachvollzogen und für zutreffend erachtet. 444 Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung ausgeführt, er sei davon ausgegangen, die Entfernung zu den Polizeibeamten sei zu groß gewesen, um diese mit der Schrotflinte treffen und töten zu können. 445 Bei dieser Einlassung handelt es sich um eine unglaubhafte Schutzbehauptung. 446 Zum einen gab es nach den in Augenschein genommenen Videos und der Tatortskizze vom Standort des Fahrzeugs des Angeklagten zur Zeit der Schüsse auf die Polizeibeamte für ihn erkennbar vielfältige Möglichkeiten, die Flucht anzutreten. Er hätte die L. Straße in die Gegenrichtung verlassen können oder eine der rechts und links abzweigenden Seitenstraßen benutzen können. Letztlich hat er die Flucht schließlich auch über die Sch. Straße angetreten, die Straße, über die er sich dem Tatort Döner Imbiss genähert hatte. 447 Der Angeklagte hatte die mit der Schrotflinte hervorgerufenen massiven Beschädigungen an der Synagogentür wahrgenommen und, wenn auch aus kurzer Entfernung, zuvor K. Sh. mit der Schrotflinte getötet. Er wusste deshalb um die Wirksamkeit und die Gefährlichkeit der Waffe. 448 Es wäre auch nicht verständlich, weshalb sich der Angeklagte überhaupt hätte auf einen Schusswechsel mit der Polizei einlassen sollen und warum er nicht sogleich, wie dann später – allerdings unter anderen Prämissen, nachdem er verletzt war – geschehen, seinen Wagen wendete und über die nicht abgesperrte Straßenseite flüchtete, wenn er davon ausgegangen wäre, keinerlei tödliche Schüsse auf die Beamten abgeben zu können. 449 Dies gilt insbesondere, wenn man weiter bedenkt, dass der Angeklagte – insoweit auch glaubhaft – bei seiner polizeilichen Vernehmung vor den Beamten des Bundeskriminalamtes eingeräumt hat, er habe die Beamten bei dem Schusswechsel töten wollen. 450 Zudem hat er, wie festgestellt, eingestanden, dass er vorgehabt habe, sich im Schutz einer Rauchgranate den Beamten weiter zu nähern, um sie dann leichter treffen und töten zu können. Dies alles unterstreicht, dass der Angeklagte durchaus damit rechnete und dies auch billigend in Kauf nahm, den Polizeibeamten tödliche Verletzungen mit der Schrotflinte beizubringen. 451 Nach den getroffenen Feststellungen ist der Senat ebenso davon überzeugt, dass sich der Angeklagte jedenfalls zu Beginn des Schusswechsels gegenüber den Polizeibeamten keineswegs unterlegen sah. 452 Dieses wird durch die Ausführungen des Sachverständigen Bn. bestätigt, wonach es den Polizeibeamten bei einer Bewaffnung allein mit Dienstpistolen angesichts der relativ großen Entfernung von 70 Metern kaum möglich gewesen wäre, gezielte Schüsse auf den Angeklagten abzugeben. Es liegt auf der Hand, dass dieser Umstand dem waffenkundigen Angeklagten bewusst war, zumal er im Rahmen seiner eingehenden Tatplanung auch eine naheliegende Auseinandersetzung mit Polizeikräften mit in Betracht zog. 453 Zudem unterstreicht die weitere Einlassung in der Hauptverhandlung, er habe "die Polizisten auf Abstand halten und sich einen Zeitgewinn verschaffen wollen", dass der Angeklagte darauf abzielte, die Fahrzeuge zu beschädigen und die Beamten zu verletzen oder zu töten, weil nur dieses aus seiner Sicht geeignet schien, um die Beamten an seiner Verfolgung zu hindern. b.

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