411 Der Senat hält es zudem für unwahrscheinlich, dass der Angeklagte bereits im Begriff stand, auf M. Ra. zu schießen und lediglich durch das Erkennen der Ladehemmung von einer Schussabgabe abgehalten wurde. 412 Hiergegen spricht der zeitliche Abstand von rund zwei Sekunden nach Senken der Waffe, als der Angeklagte ausrief, "klemmt". Wenn der Angeklagte die Störung bereits vorher, als er noch auf M. Ra. zielte, bemerkt hätte, wäre nämlich, wie auch bei seinen übrigen Ausrufen an anderer Stelle in dem Livestream zu erwarten gewesen, dass die spontane Bemerkung "klemmt" sogleich und nicht erst mehrere Sekunden später erfolgt wäre. Dabei hat der Senat bei seiner Einschätzung durchaus bedacht, dass der Angeklagte unmittelbar zuvor keinerlei Skrupel gezeigt hatte, J. L. zu töten und auch direkt anschließend den Geschädigten G. töten wollte. 413 Aus Sicht des Senates besteht jedoch ein wesentlicher Unterschied zu den beiden anderen Taten. J. L. und St. G. befanden sich in unmittelbarer Nähe zum Angeklagten, als dieser sich entschloss, sie zu töten. Demgegenüber befand sich M. Ra. in einer relativ großen Entfernung zum Angeklagten, weshalb sie von ihm noch nicht als unmittelbare Bedrohung oder Störung seiner Tatausführung angesehen werden musste. 414 Es ist auch keineswegs so gewesen, dass der Angeklagte auf alle Personen, die ihm ein Ziel hätten bieten können, zu schießen versuchte. So ist auf dem Livestream erkennbar, dass der Angeklagte einen älteren Radfahrer, der ihn auf der H. Straße, ohne zu verlangsamen, passierte, vollkommen unbehelligt ließ. Offenbar hatte er den Radfahrer nicht als Störung angesehen. In Ansehung dieser Gesamtumstände ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass der Angeklagte beim Anlegen der Maschinenpistole auf M. Ra. zunächst noch abwarten wollte, ob sich diese ihm weiter nähern würde, um erst im Falle einer weiteren Annäherung einen Schuss auf sie abzugeben, was ihm letztlich jedoch, weil sich die Zeugin schnell entfernte, nicht mehr notwendig erschien. 415 5. 416 Das festgestellte Tatgeschehen zum Mordversuch an St. G. hat der Angeklagte in Übereinstimmung mit den Aufnahmen des Livestreams unumwunden eingeräumt. Insbesondere hat er eingestanden, dass er St. G. deshalb töten wollte, weil er ihn aufgrund des Anhaltens seines Wagens unmittelbar vor der Synagoge für einen Juden gehalten habe, der den Gottesdienst besuchen wollte. Deshalb rief der Angeklagte auch verärgert "Ladehemmung" und "Pech" aus, als er aufgrund der Ladehemmung der Waffe und wegen des schnellen Wegfahrens von St. G. keine Möglichkeit mehr sah, diesen noch zu töten. 417 6. 418 Die Feststellungen zu dem Tatgeschehen in der Gaststätte "... -Döner" beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten sowie den in Augenschein genommenen Aufnahmen des Livestreams. 419 Sie haben Bestätigung durch die Aussagen der Zeugen Prof. Dr. B. H. , C. Rl. und R. T. sowie durch die verlesene polizeiliche Zeugenaussage des W. Bl. erfahren. Was die örtlichen Begebenheiten anbelangt, hat sich der Senat ergänzend auf den Tatortbefundbericht und die hierzu in Augenschein genommenen Lichtbilder gestützt. Die tödlichen Verletzungen des K. Sh. als Folge der vom Angeklagten auf ihn abgegebenen Schüsse stehen aufgrund der überzeugenden Ausführungen der gerichtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. Ls. , Prof. Dr. Wb. und Assistenzärztin Wo. fest. Wegen der persönlichen Verhältnisse und des Werdegangs von K. Sh. hat sich der Senat auf die zeugenschaftlichen Angaben seines Vaters, K. La. , gestützt. Die erlittenen Tatfolgen haben die Geschädigten glaubhaft geschildert. Was den Geschädigten W. Bl. anbelangt, hat sich das Gericht insoweit auf dessen verlesene polizeiliche Aussage sowie auf die hierzu ebenfalls verlesenen Arztberichte gestützt. 420 Es hat sich nicht feststellen lassen, dass der Angeklagte den "... -Döner" bereits während seiner Tatplanung als konkretes Anschlagziel ausgesucht hätte. 421 Vielmehr ist der Senat entsprechend der Einlassung des Angeklagten davon ausgegangen, dass die Auswahl auf einem spontanen Entschluss beruhte. Darauf deutet auch die Äußerung im Livestream, als die Gaststätte in Sicht kam, "Döner! Nehmen wir!". Nach den Vorüberlegungen und den Ausführungen im "Pre-Action Report", entsprach die Gaststätte als "Döner" jedoch einem generellen Angriffsziel des Angeklagten. 422 Der Senat ist zudem davon überzeugt, dass der Angeklagte, als er den "... -Döner" angriff, alle darin befindlichen Personen töten wollte. Die Einlassung, die Nagelbombe habe er ohne Tötungsabsicht allein mit dem Ziel, die Personen in der Gaststätte kampfunfähig zu machen, geworfen, um erst anschließend zu entscheiden, wen von ihnen er töten und wen von ihnen er schonen wollte, ist unglaubhaft. 423 Der Angeklagte hat nicht in Abrede gestellt, die Nagelbombe hergestellt zu haben, um Menschen durch explosionsbedingt umherfliegende Nägel verletzen und töten zu können, wozu die Nagelbombe in objektiver Hinsicht nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen WOR Fo. auch in der Lage gewesen wäre. Allein der Umstand, dass die Bombe nicht, wie vom Angeklagten beabsichtigt, im Inneren der Gaststätte, sondern davor

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