297
D. M., die den Pistolenschuss zwar gehört hatte, jedoch davon ausging, es handele sich um eine Fehlzündung der für
das Holzmachen verwendeten Kettensäge oder aber um einen Unfall ihres Lebensgefährten, eilte schnell aus dem
Haus. Dort sah sie - ohne den Angeklagten in diesem Moment bereits wahrgenommen und das Geschehen richtig
erfasst zu haben - J. Z. in den rückwärtigen Bereich des Grundstücks rennen, während er ihr etwas zurief. Sie drehte
sich augenblicklich um und lief ihrem Lebensgefährten hinterher. In diesem Augenblick bemerkte der Angeklagte D. M.
und entschloss sich spontan, auf diese mit seiner zwischenzeitlich nachgeladenen Pistole zu schießen. Schnell, ohne
genau zu zielen, gab er einen Schuss in Richtung unterer Körperhälfte der flüchtenden D. M. ab. Dabei hielt er es für
möglich, dass der Schuss D. M. tödlich verletzen könnte, was ihm jedoch vollkommen gleichgültig war. Für ihn war
allein entscheidend, unter Ausnutzung des Überraschungsmomentes D. M. zu hindern, die Polizei zu rufen.
298
D. M. wurde durch den Schuss im linken Gesäßbereich getroffen und fiel zu Boden. Das Projektil trat nach einem
abfallenden Verlauf in den linken Oberschenkelknochen ein und blieb dort stecken.
299
Der Angeklagte forderte nun erneut die Herausgabe der Autoschlüssel und verwies darauf, er brauche wegen seiner
Halsverletzung dringend ärztliche Hilfe.
300
Trotz Bitten seiner Lebensgefährtin, der Forderung nachzugeben, lehnte J. Z. dies ab. Nachdem der Angeklagte
anschließend noch die Hosentaschen des zwischenzeitlich zu Boden gesunkenen J. Z. nach den dort vermuteten
Schlüsseln erfolglos durchsucht hatte, erkannte er, dass für ihn keine Möglichkeit mehr bestand, an die Autoschlüssel
gelangen zu können. Er verließ deshalb das Grundstück wieder.
301
Obwohl J. Z. und D. M. in diesem Moment bei Bewusstsein waren und der Angeklagte sich kurz vorher mit ihnen noch
unterhalten hatte, hielt er es bei Verlassen des Grundstückes für möglich, beide durch die Schüsse derart schwer
verletzt zu haben, dass sie anschließend versterben würden.
302
Nach der Tat musste J. Z. das Projektil aus dem Nackenbereich operativ entfernt werden. Er leidet immer noch unter
unregelmäßig auftretenden Kopfschmerzen, verbunden mit einem Druckgefühl auf den Augen. Arbeiten über Kopf sind
ihm kaum mehr möglich und seinen rechten Arm kann er nach der Schussverletzung nur noch bis auf Schulterhöhe
anheben.
303
Daneben leidet er weiterhin an den Folgen einer posttraumatischen Belastungsstörung. Diese zeigt sich etwa in
massiven Schlafstörungen sowie Unruhe- und Angstzuständen, insbesondere, wenn er sein Grundstück verlässt. Er hat
sich, ebenso wie seine Lebensgefährtin, sozial fast vollkommen zurückgezogen. Unternehmungen in seiner Freizeit
finden nicht mehr statt und auch Einkäufe oder Behördengänge bereiten ihm Schwierigkeiten, da er Ansammlungen von
Menschen fürchtet.
304
Er benötigt weiterhin psychologische Behandlung. Nach dem Vorfall hat er seine geregelte Arbeit verloren und ist
seitdem arbeitsunfähig. Es lässt sich gegenwärtig nicht absehen, ob und wenn in welchem Maß, sich sein
Beschwerdebild in Zukunft bessern wird und ab wann er wieder in der Lage sein wird, einer beruflichen Tätigkeit
nachzugehen.
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Auch bei D. M. musste das Projektil operativ entfernt werden, wobei sich wegen einer schussbedingten Instabilität des
Schenkelhalsknochens eine Versorgung mit einem Hüftschraubenimplantat notwendig machte. Sie leidet im
Einschussbereich immer noch unter unregelmäßig wiederkehrenden starken Schmerzen. Ihr Temperaturempfinden im
linken Beinbereich ist stark beeinträchtigt. Auch kann sie das linke Bein nur eingeschränkt bewegen und belasten.
Hierdurch sind ihr viele alltägliche Arbeiten und Tätigkeiten in Haushalt und Garten, aber auch Freizeitaktivitäten, wie
Fahrrad fahren, nicht mehr möglich.
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Neben einem Umbau des Bades machte sich auch der Einbau eines Treppenliftes erforderlich, da D. M. nicht mehr in
der Lage ist, ohne fremde Hilfe die Treppenstufen in die erste Etage ihres Hauses zu bewältigen.
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Ebenso wie ihr Lebensgefährte leidet sie weiterhin an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Auch sie hat sich
sozial zurückgezogen und kämpft u. a. mit Schlafstörungen und massiven Angst- und Unruhezuständen. Ihr Grundstück
verlässt sie kaum, nur, wenn dies etwa für Arztbesuche oder Behördengänge unumgänglich ist. Im Übrigen greift sie für
Einkäufe oder andere zu erledigende alltägliche Dinge auf die Hilfe von Freunden und Familienmitgliedern zurück.
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Sie benötigt weiterhin psychologische Behandlung. Ihre berufliche Tätigkeit in einem Anwaltsbüro konnte sie nach dem
Vorfall nicht mehr ausüben. Sie ist seitdem arbeitsunfähig.
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Auch bei ihr lässt sich gegenwärtig noch nicht sagen, wie sich ihr Beschwerdebild künftig entwickelt und ob sie in der
Lage sein wird, wieder einer Arbeit nachzugehen.
310
13.
Da der Angeklagte keine andere Möglichkeit sah, schnell an ein Ersatzfahrzeug zu gelangen, begab er sich gegen