255
Polizeiobermeister F. musste sich jedoch nach der Tat in psychologische Behandlung begeben. Er leidet unter einer
posttraumatischen Belastungsstörung, die sich vor allem in einem gestörten Schlaf, Herzrasen und Schweißausbrüchen
zeigt. Deshalb war er an manchen Tagen nicht in der Lage, seinen Dienst zu verrichten.
256
Polizeikommissarin Be. hat aufgrund der Vorkommnisse eine akute Belastungsreaktion mit Teilsymptomen einer
posttraumatischen Belastungsstörung erlitten, die sich etwa in leichter Grübelneigung, traurigen Phasen bezüglich des
Ereignisses und einer teils zeitverzögerten Wahrnehmung nach dem Vorfall zeigte. S. Be. war deshalb zunächst vom
10. Oktober 2019 bis zum 20. Oktober 2019 krankgeschrieben und befand sich zudem bis zum 26. November 2019 in
psychologischer Behandlung beim Polizeilichen Dienst. Auch Polizeimeister Lu. hatte nach der Tat unter
Teilsymptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung, wie Schlafstörungen, innerer Unruhe sowie kurzen
Amnesieaussetzern während seines Einsatzes zu leiden. Er befand sich nach der Tat bis zum 12. Dezember 2019 in
ambulanter psychiatrischer Behandlung. Als Folge der Tat war er vom 10. bis zum 11. Oktober 2019 vom Dienst
freigestellt und in der Folgewoche zwischen dem 14. Oktober und 20. Oktober 2019 dienstunfähig erkrankt.
257
b.
258
Unmittelbar nach dem Angriff auf den "... -Döner" rief R. T. seinen Bruder I. T., der ebenfalls in der Gaststätte
beschäftigt war und diese kurz vor dem Überfall verlassen hatte, über Mobiltelefon an, um ihm von dem Geschehen zu
berichten. I. T. entnahm der Schilderung seines aufgewühlten und verängstigten Bruders, dass etwas Schlimmes
geschehen sein musste. Er entschied sich deshalb, aus Sorge um diesen und mögliche Gäste sofort zum "... -Döner"
zurückzukehren.
259
Nachdem er einen Notruf bei der Polizei mit seinem Mobiltelefon abgesetzt hatte, kamen ihm in der G. Straße A. Ba.
und die unbekannt gebliebene Person entgegen und rieten ihm, nicht weiter zu gehen, da ein bewaffneter Mann auf
Leute schieße und bereits Menschen erschossen worden seien.
260
Dieses versetzte I. T. aber in umso größere Sorge um seinen jüngeren Bruder und er entschied sich, seinen Weg zu der
Gaststätte fortzusetzen.
261
Während des Feuergefechtes mit der Polizei befand sich I. T. im Bereich zwischen den Polizeibeamten und dem
Angeklagten, auf dem, von diesem aus gesehen, rechten Gehweg.
262
Als I. T. nach der ersten Schussabgabe des Angeklagten umherfliegende Munitionsteile wahrgenommen hatte, duckte
er sich hinter ein am Straßenrand abgestelltes Fahrzeug, um dort Deckung zu finden.
263
Durch die aufnehmenden Ermittlungsbeamten sind nach der Tat an dem Fahrzeug Munitionsreste und an den darüber
liegenden Hauswänden in diesem Bereich Einschussspuren gesichert worden.
264
Es ist nicht festgestellt worden, dass der Angeklagte I. T. vor oder bei der Schussabgabe wahrnahm und gezielt auf ihn
einen oder mehrere Schüsse abgab.
265
Damit, dass er mit seinen Schüssen womöglich andere, unbeteiligte Personen verletzen oder töten würde, rechnete der
Angeklagte nicht. Ihm war zwar bewusst, dass seine Schrotflinte eine recht große Streubreite aufwies, gleichwohl nahm
er jedenfalls an, dass unbeteiligte Dritte wegen der vorangegangenen Schüsse auf den Zeugen Ba. und die unbekannt
gebliebene Person, sowie wegen der auf der Straße querstehenden Polizeifahrzeuge, die Gefahr erkennen und den
gefährdeten Bereich meiden oder aber rechtzeitig hinter den am Straßenrand geparkten Fahrzeugen Deckung finden
würden, ohne getroffen zu werden.
266
Deshalb hat sich letztlich nicht feststellen lassen, dass der Angeklagte bei Abgabe seiner Schüsse auch bezogen auf I.
T. mit Tötungsvorsatz handelte.
267
10.
268
Auf seiner Flucht nach dem Feuergefecht mit der Polizei entschied sich der Angeklagte, um mögliche Verfolger
abschütteln und möglichst schnell das Stadtgebiet von H. verlassen zu können, Geschwindigkeitsvorgaben und sonstige
Verkehrsregeln nicht zu beachten. Da er sich in H. aber nicht gut auskannte und deshalb nicht wusste, auf welchem
Wege er die Stadt am besten verlassen sollte, begann er, zunächst recht planlos umherzufahren. Zunächst gelangte er,
wie ausgeführt, über die Sch. Straße zurück zur H. Straße, wo er erneut, diesmal in entgegengesetzter Richtung die
Synagoge passierte.
269
An der sich anschließenden Kreuzung W. fuhr er auf die P. Straße in südlicher Richtung und sodann auf die M. Straße.
Kurz bevor er die Kreuzung am S. Tor erreichte, touchierte er beim Rechtsüberholen leicht den vom Zeugen T. Su.
geführten Pkw. Anschließend überquerte er verkehrswidrig von der Rechtsabbiegerspur aus und trotz Rotlichts der
Ampelanlage die Kreuzung in Richtung R. Platz.
Hinter der Kreuzung wird die doppelgleisige Straßenbahn mittig auf der M. Straße geführt, wobei der Gleisbereich links