223
Aufgrund seiner multiplen Schussverletzungen, insbesondere mehrfachen Durchschüssen von Herz und Lunge,
verstarb K. Sh. kurz darauf.
224
c.
225
Prof. Dr. B. H. erlitt bei dem Sprung aus dem Fenster, als er von dem Abfallcontainer abglitt, eine Rippenfraktur sowie
eine Wirbelsäulenprellung und musste deshalb über einen Zeitraum von rund sechs Wochen Schmerzmittel einnehmen.
226
R. T. leidet seit dem Tattag insbesondere unter Schlafstörungen und Angstzuständen. Er befindet sich in fortwährender
psychologische Behandlung und ist nicht mehr in der Lage, sich längere Zeit in dem "... -Döner" aufzuhalten und dort zu
arbeiten.
227
C. Rl. hat durch die Tat starke psychische Beeinträchtigungen erlitten, wobei sich vor allem seine bereits zuvor
behandlungsbedürftigen Angststörungen verstärkt haben.
228
W. Bl. hat aufgrund des Anschlags weiterhin mit schweren psychischen Folgen zu kämpfen. Da er mit K. Sh. in
besonderer Weise verbunden und mit dessen nicht einfachen Lebensweg vertraut war, hat es ihn besonders hart
getroffen, dass es ihm trotz seiner Versuche letztlich nicht gelungen war, K. Sh. vor dem Angeklagten zu retten.
229
Aufgrund eines Geburtsfehlers war K. Sh. geistig behindert und hatte deshalb in seiner Schulzeit und auf dem Weg,
einen Beruf zu finden, besondere Schwierigkeiten zu meistern. W. Bl. , der selbst einen behinderten Sohn hat, lernte K.
Sh. während mehrerer Praktika in seinem Arbeitsbetrieb kennen. Aufgrund verbesserter Schulleistungen und seines
während der Praktika gezeigten Engagements war es K. Sh. schließlich Anfang Oktober 2019, wenige Tage vor dem
Anschlag, gelungen, in dem Betrieb eine Ausbildung als Maler beginnen zu können. Fortan nahm W. Bl. ihn unter seine
Fittiche und unterstützte ihn soweit wie möglich bei der Ausbildung. Dabei hielt er auch engen Kontakt zu den Eltern von
K. .
230
So erkundigte er sich auch am Tattag zunächst telefonisch beim Vater von K. , ob Bedenken gegen den Besuch des "...
-Döner" bestünden, um dort gemeinsam ein Mittagessen einzunehmen, womit der Vater einverstanden war.
231
Durch den Anschlag hat W. Bl. eine schwere Anpassungs- und Belastungsstörung erlitten, die sich neben depressiven
Phasen vor allem in Panikattacken und einer Angst, anderen Menschen zu begegnen, zeigt. Er befand sich zunächst bis
zum 11. Oktober 2019 in einem Klinikum in H. in psychologischer Behandlung, bevor sich für ihn ein stationärer
Klinikaufenthalt in D. vom 15. November 2019 bis zum 13. Februar 2020 anschloss.
232
Zurzeit befindet er sich in ambulanter Behandlung. Trotz Unterstützung seiner Familie ist er wegen seiner
Anpassungsstörung weiterhin nicht in der Lage, seine Wohnung zu verlassen. Seit dem Anschlagsgeschehen ist er
durchgängig arbeitsunfähig. Wie sich sein Beschwerdebild weiter entwickeln wird und ob er später wieder seiner Arbeit
nachgehen kann, lässt sich gegenwärtig noch nicht abschätzen.
233
9.
234
a.
235
Der Angeklagte verließ den "... -Döner", stieg in den Mietwagen und fuhr einige Meter, bis er vor sich auf der L. Straße
einen Funkstreifenwagen und unmittelbar dahinter ein ziviles Polizeifahrzeug bemerkte, die ihm in etwa 70 Metern
Entfernung, quer zur Fahrbahn stehend den Weg versperrten.
236
In dem Funkstreifenwagen befanden sich neben Polizeikommissarin S. Be. als Streifenführerin Polizeiobermeister D.
F. und Polizeimeister D. Lu.. Diese Beamten hatten unmittelbar zuvor, nachdem mehrere Notrufe bei der Polizei
eingegangen waren, von der Einsatzleitung per Funk den Auftrag erhalten, wegen des Angriffs auf die Synagoge und
den "... -Döner" in die L. Straße zu fahren.
237
Bevor sie eintrafen, hatten sie eine spezielle Schutzausrüstung für lebensgefährdende Einsätze angelegt und
entschieden, dass Polizeimeister Lu. sich mit der einzigen ihnen zur Verfügung stehenden Maschinenpistole bewaffnen
sollte.
238
Außerdem waren Polizeikommissar R. Le. und Polizeikommissar R. D., die ursprünglich mit einem anderen Auftrag
befasst waren und über keine Schutzausrüstung verfügten, mit einem zivilen Polizeifahrzeug am Einsatzort eingetroffen,
um dort ihre Kollegen unterstützen zu können. Sie hatten ihr Fahrzeug schräg hinter dem Streifenwagen abgestellt.
239
Als der Angeklagte der Situation gewahr wurde, beschloss er, nicht sogleich zu fliehen, sondern sich auf einen
Schusswechsel mit den Polizeibeamten einzulassen.
Zum einen hielt er es für ehrenhaft, sich einem bewaffneten Kampf mit den Polizeibeamten zu stellen, selbst auf die