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Damit beabsichtigte er, diese im Gastraum zur Explosion zu bringen, um so bereits möglichst viele Menschen in dem
Dönerimbiss zu töten oder zumindest zu verletzen. Verbliebene Überlebende wollte er anschließend mit seinen übrigen
Waffen töten.
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Wie viele Personen sich in diesem Moment in der Gaststätte aufhielten, konnte der Angeklagte nicht erkennen.
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Tatsächlich befanden sich dort die folgenden 5 Personen: Der am ... 1988 geborene, ursprünglich aus der Türkei
stammende R. T. , der seit längerer Zeit in dem "... -Döner" angestellt war und dort regelmäßig arbeitete; der am ...
1946 geborene Prof. Dr. B. H. , der kurz vorher aus G. angereist war und einen kurzen Imbiss zu sich nehmen wollte,
um anschließend als Mitglied der L. in H. einen Termin wahrzunehmen; der am 6. August 1991 geborene C. Rl. , der
den "... -Döner" öfter besuchte und dort als Stammkunde galt; der am ... 1974 geborene W. Bl. und der am ... 1999
geborene K. Sh., die beide bei einem Malerunternehmen in H. beschäftigt waren und während ihrer Mittagspause, mit
Arbeitsmontur bekleidet, etwas essen wollten.
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Der Sprengsatz des Angeklagten verfehlte jedoch die Eingangstür und gelangte auf dem davor befindlichen Bürgersteig
zur Explosion. Während der Angeklagte zuvor in einer angrenzenden Hofeinfahrt des Nachbargrundstückes in Deckung
gegangen war, traf ein freigesetzter Nagel die zufällig vorbeigehende 78-jährige I. W. ,durchbohrte ihren Schuh und
verursachte bei ihr ein Hämatom am Fuß. I. W. , die die Situation nicht einordnen konnte, setzte ihren Weg, vom
Angeklagten unbehelligt, der sie nicht in sein Feindbild aufgenommen hatte, fort.
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Anschließend betrat der Angeklagte die Gaststätte und traf dort zunächst auf K. Sh. , der an die Eingangstür getreten
war, um nach der Ursache des entstandenen Lärms Ausschau zu halten. Für diesen vollkommen überraschend gab der
Angeklagte mit der Maschinenpistole einen Feuerstoß von zwei Schüssen auf ihn ab, um ihn so zu töten. Die Schüsse
verfehlten jedoch ihr Ziel und schlugen in der Fensterscheibe des "... -Döner" ein.
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K. Sh. flüchtete daraufhin in den hinteren Bereich des Gastraums, wohin ihm der Angeklagte folgte, um ihn dort
anschließend töten zu können. R. T. , den der Angeklagte nicht bemerkte, war inzwischen hinter der Ladentheke in
Deckung gegangen.
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C. Rl. flüchtete – vom Angeklagten ebenfalls unbemerkt – in den im hinteren Bereich der Gaststätte gelegenen
Toilettenraum und harrte dort verängstigt bis zum späteren Eintreffen der Polizei auf einer Toilette aus.
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Der Blick des Angeklagten richtete sich nun auf Prof. Dr. B. H. , der an einem Tisch saß und dort seine Mahlzeit
einnahm. Als dieser die Gefahrensituation erkannt hatte, sprang er von seinem Tisch auf und rannte ebenfalls in den
hinteren Bereich der Gaststätte. Auf dem Weg dorthin legte der Angeklagte mit der Maschinenpistole auf ihn an und
betätigte insgesamt dreimal den Abzug, um ihn so erschießen zu können. Aufgrund der zuckerhaltigen Treibladung der
Munition hatte sich jedoch das Innere der Waffe verklebt, sodass eine nicht behebbare Ladehemmung entstanden war
und sich kein Schuss lösen konnte.
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Prof. Dr. B. H. gelang es deshalb den, wenige Treppenstufen aufwärts befindlichen Abstellraum zu erreichen.
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Der Angeklagte durchquerte nun den Gastraum, auf der Suche nach möglichen weiteren Opfern. Dabei entdeckte er K.
Sh. und W. Bl. , die sich hinter zwei Kühlschränken versteckt hatten. Der Angeklagte legte mit der Maschinenpistole auf
die beiden an und betätigte mehrfach den Abzug. Aufgrund der weiterhin bestehenden Ladehemmung scheiterte jedoch
eine Schussabgabe. W. Bl. , der durch Verschieben der beiden großen Kühlschränke versucht hatte, sich und K. Sh. vor
möglichen Schüssen zu schützen, sah in der Ladehemmung die letzte Möglichkeit für eine Flucht. Da es ihm nicht
gelang, den vor Angst erstarrten K. Sh. zum Weglaufen zu bewegen, rannte er allein in den rechten Abstellraum, wo er
auf Prof. Dr. B. H. traf.
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Von dort aus flüchteten beide aus dem Fenster des Gebäudes, indem sie auf einem im Hof stehenden Müllcontainer
sprangen.
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Auch R. T. konnte die Ladehemmung der Maschinenpistole nutzen und, in einem vom Angeklagten unbemerkten
Moment, durch die Eingangstür der Gaststätte flüchten und sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite in Sicherheit
bringen.
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K. Sh. hingegen blieb, vollkommen verängstigt zusammengekauert, hinter den Kühlschränken liegen. Der Angeklagte
begab sich nun zu diesem, um ihn aus kurzer Entfernung töten zu können. Obwohl K. Sh. weinend darum flehte, ihn zu
verschonen, versuchte der Angeklagte unbeirrt, ihn mit der Maschinenpistole zu erschießen.
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Eine Schussabgabe misslang jedoch erneut wegen der fortbestehenden Ladehemmung. Der Angeklagte erkannte, dass
die Waffe deshalb unbrauchbar geworden war und warf sie verärgert auf den Boden.
Er entschied sich, auf die mitgeführte Einzelladerpistole zurückzugreifen, um damit K. Sh. zu töten. Der anschließende