161
Etwa 2 Sekunden später fiel ihm auf, dass der Verschlussbügel der Waffe nach vorne stand und die Maschinenpistole
eine Ladehemmung hatte. Er rief spontan aus "klemmt!" und begann die Waffe wieder funktionsfähig zu machen.
162
Angesichts dieser Feststellungen schied eine Verurteilung wegen eines versuchten Tötungsdeliktes oder einer anderen
Straftat zum Nachteil von M. Ra. aus und der Angeklagte war insoweit freizusprechen.
163
Anschließend versuchte der Angeklagte noch einmal vergeblich, das Einfahrtstor zum Synagogengelände aufzudrücken
und näherte sich unmittelbar anschließend wieder seinem Mietwagen. Dort gab er eine weitere Feuersalve von 11
Schüssen mit der Maschinenpistole auf die am Boden liegende, bereits tote J. L. ab und beschimpfte sie als Schwein.
Versehentlich zerschoss er dabei auch einen der linken Reifen des von ihm genutzten Mietwagens.
164
5.
165
Der Angeklagte beabsichtigte nunmehr, seitlich von einem Nachbargrundstück aus auf das Synagogengelände zu
gelangen. Hierzu begab er sich auf den Hinterhof des in nordwestlicher Richtung angrenzenden Gebäudes in der H.
Straße 51. Als er jedoch feststellte, dass vom Hinterhof des Nachbargebäudes eine Möglichkeit, auf das Gelände der
Synagoge nicht vorhanden war, entschloss er sich, auf die H. Straße zurückzukehren, um auf andere Weise zu
versuchen, in die Synagoge zu gelangen.
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Als er die H. Straße wieder erreichte, erblickte er kurz vor der am Boden liegenden J. L. den Zeugen St. G. , der mit
seinem Pkw mitten auf der H. Straße angehalten hatte und ausgestiegen war, um Frau L. Hilfe zu leisten.
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Da der Angeklagte annahm, bei St. G. handele es sich um einen Juden, der die Synagoge besuchen wolle, entschloss
er sich, diesen zu erschießen. Er ging bis auf wenige Meter an St. G. heran, zielte auf diesen und betätigte den Abzug
der Maschinenpistole.
168
Eine Schussabgabe misslang jedoch, weil die Maschinenpistole erneut eine Ladehemmung hatte. Auch ein zweiter
Schussversuch mit der Maschinenpistole scheiterte aus demselben Grund.
169
Der Angeklagte entschloss sich deshalb, zu seiner Schrotflinte zu greifen, um damit St. G. zu erschießen.
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Da dieser jedoch zwischenzeitlich die Gefahr erkannt hatte, schnell in sein Auto stieg und zügig davonfuhr, war es dem
Angeklagte nicht mehr möglich, mit seiner Schrotflinte auf diesen zu schießen.
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Dem Angeklagten war sogleich bewusst, dass eine Verfolgung sinnlos war, weil sich das von St. G. geführte Fahrzeug
immer weiter entfernte und es ihm deshalb nicht mehr möglich war, diesen zu töten.
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Körperliche Verletzungen hat St. G. nicht davongetragen, ebenso wenig sind bei ihm bislang psychische
Beeinträchtigungen aufgetreten.
173
Nachdem St. G. geflüchtet war, entschloss sich der Angeklagte, die linke Eingangstür mit seiner Schrotflinte zu öffnen.
Hierzu schoss er dreimal hintereinander auf das Türschloss, dessen Schließblech daraufhin zu Boden fiel.
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Die stark beschädigte Eingangstür hielt jedoch stand und ließ sich weiterhin nicht öffnen. Dies konnte der Angeklagte
auch mit drei anschließenden Tritten gegen die Tür nicht ändern.
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Deshalb kehrte der Angeklagte zurück zu seinem Fahrzeug und entnahm diesem fünf der aus Motoröl und Benzin
selbst hergestellten und mit Stahlkugeln befüllten Molotow-Cocktails und warf sie über die Mauer, um so die Synagoge
in Brand zu setzen und hierdurch noch Personen in der Synagoge töten oder zumindest verletzen zu können. Anders als
von ihm angenommen, gelangten die Molotow-Cocktails aber nur teilweise zur Umsetzung und konnten keine
erheblichen Schäden anrichten.
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Der Angeklagte stieg daraufhin in seinen Mietwagen und fuhr gegen 12:07 Uhr in nordwestlicher Richtung davon.
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Ihm war in diesem Moment bewusst, dass er mit seinem Anschlagsvorhaben gescheitert war, weil er keinerlei
Möglichkeit mehr sah, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln auf das Synagogengelände vorzudringen, um dort
Personen jüdischen Glaubens töten zu können und weil er zudem ein alsbaldiges Eintreffen von Polizeikräften vor Ort
befürchtete.
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Deshalb entschloss er sich, an anderer Stelle ein neues, weniger geschütztes Anschlagsziel in der Stadt zu suchen, um
dort Angehörige, anderer ihm verhasster Bevölkerungsgruppen töten zu können.
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Zu den 51 Gottesdienstbesuchern und -besucherinnen in der Synagoge zählten nicht nur Mitglieder der jüdischen
Gemeinde zu H. , sondern auch Mitglieder einer jüdischen Gemeinde aus B. , die bereits am Vorabend angereist waren.
Diesen Besuch hatte auch ein Rabbinerehepaar aus B. organisiert, das zusammen mit ihrem Kind und weiteren,
hauptsächlich studentischen Gemeindemitgliedern, den höchsten jüdischen Feiertag an einem ruhigen, würdevollen Ort
begehen und dabei auch Kontakte zur Gemeinde in H. knüpfen wollte.
Für die Gottesdienstbesucher, deren Familienhistorie häufig davon geprägt ist, dass Vorfahren während der Zeit des