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Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers Ist auch rechtswigrig.
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1. Liegt ein Eingriff in das allgerneine Persönlichkeiisrecht vor, führt dies nicht ohne weiteres zur Annahme
eines rachtswigrigen Eingriffs mit der Folge eines Unterlassungsanspruchs, da wegen der Eigenart des
Persönlichkeilsrechts als eines Rahmenrachtes seine Reichweite nicht absolut feststeht, sondern erst durch
eine Abwägung der widersirellenden grundrechtiich geschützlen Belange bestimmi werden muss, beider
die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die beiroffenen Grundrechie und Gewährleistungen der
Euronälschen Menschenrechtskonvention interpretationsleilend zu berücksichtigen sind. Der EingrHf in das
Persönlichkeitsrecht ist aufgrund dessen nur dann rechtswidrig, wenn das Schuizinteresse des Beiroffenen
die schutzwürdigen Belange der anderen Seile überwiegt (BGH, Urteil vom 19.01.2018 - VIZR 30215, Rn.
14. BGH,
Ureil vom
Rn. 80, OLG
01.03.2015 - VEZR
Frankfurt,
34/15,
Rn. 30, OLG
Unell vom 21.01.2015 - 18 U 87715,
Stuligart,
Urteil vom 23.09.2015 - 4 U 101715,
Rn. 28).
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Ob dem Kläger der geliend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht, ist mithin aufgrund einer Abwägung
der Interessen des Klägers - also hier seines Rechtes auf Schutz seiner Persönlichkeit und seiner Ehre aus
Art. 1Abs.
1,2 Abs.
1 GG; Ar. 8 Abs.
1 EMRK
Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 160; Ar
13.11.2012 -VIZR
32017,
Ar. 8 BGH,
- einerseits und dem
10 EMRK
Urell vom
Recht der Beklagten auf freie
andererseits zu enlscheiden {vgl BGH, Urell vom
18.12.2014 - VEZR
33/14,
Rn. 16: BGH,
Urteil vom
13.01.2095 - VI ZR 388/13, Rr. 13).
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Bei Tatsachenberichlen hängt die Abwägung zwischen den widersireilenden Interessen weillgehend, wenn
auch nicht ausschließlich, vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel
hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (BVerfG,
Beschluss vom
Rn.
13; BGH,
07.12.2011
Urteil vom
- 1 BvR 2678710,
30.10.2012 - VIZR
Rn. 33, BVerfG,
4/12, Rn.
Beschluss vom 25.10.2012 - 1 BvR
901711,
12).
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Bei Meinungsäußerungen, d.h. Äußerungen, die insgesamt durch Elemente der Stellungnahme, des
Dafürhaltens und Meinens geprägt sind, verlangt Art 5 Abs. 15. 1 GG eine Gewichtung der
Beeinträchtigung, die der Meinungsfreiheit des sich Äußernden einerseits und dem geschützten Rechtsgut
andererseits droht (BVerfd, Beschluss vom 24.01.2018 - 1 BvR 2465/13, Rn. 18). Lässt sich die Äußerung
weder als Angriff auf die Menschenwürde noch als Formalbsleidigung oder Schmähung sinstufen, so
kommt as für die Abwägung auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter ar (BVerfG,
Beschluss vorn 10.10.1995 - 1 BVR
1478/91,
Rn. 123 - „Soldaten sind Mörder”).
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im vorliegenden Fall handelt es sich bei der streiigegenständlichen Äußerung zwar insgesamt um eine
Meinungsäußerung (siehe unter B.1.2.), die nicht als reine Schmähkrttik einzustufen ist (siehe unter BL 3.)
Dennoch führt die Gesamiabwägung der berührlen Rechtsposttionen dazu, dass der Eingriff in das
Persönlichkeitsrecht des Klägers rechtswidrig war (siehe unter B.IL.4.).
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2. Bei der Äußerung,
der Kläger sel ein Antisernit, was strukturell nachweisbar sei, handelt es sich - wie
auch das Landgericht zutreffend feststellte - Insgesamt um eine Meinungsäußerung.
Diese beinhaltet zwar
auch tatsächliche Elemente, diese sind jedoch deran eng mit den werlenden Aussagen verbunden, dass sie
nicht aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet werden dürfen.
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a) in rechtlicher Hinsicht ist von folgenden Grundsälzen auszugehen!
Ei)
aa} Tatsachenbehauptungen sind durch die obiektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit
charakterisierl. Demgegenüber werden \Werturieile und Meinungsäußerungen durch die subjektive
Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als
Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung aufihre Richtigkeit mit Mitteln des
Beweises zugänglich ist Dies scheidet bei Werturtellen und Meinungsäußsrungen aus, weil sie durch das