In der Entscheidung „Babycaust” sah es das Bundesverfassungsgerncht als Verfassungsversioß an, dass
die Instanzgerichte die Formullerung „Kinder-Mord im Mufterschoß” als zulässiges Werlurteil angesehen
haben. Die zutrefiende Deutung von Äußerungen sei bei der Prüfung von Beeinfrächtigungen der
Meinungsfreiheit und des Persönlichkeitsrechts von weichenslellender Bedeutung. Die Regeln zur
Behandlung mehrdeutiger Äußerungen seien unterschiedlich, je nachdem, ob Über eine strafrechtliche
Sanktien für die erfolgte Äußerung zu entscheiden sei oder ob über einen Anspruch auf deren zukünftige
Interlassung entschieden werde. Stehe ein zukunfisgerichieter Anspruch auf Unterlassung künfliger
Persönlichkeilsbeeinträchligungen in Frage, werde die Meinungsfreiheit nicht verleizt, wenn von dem
Betroffenen im Inleresse des Persönlichkeilsschuizes anderer verlangt wird, den Inhalt seiner mehrdeuüigen
Aussage gegebenenfalls klarzusiellen. Geschehe dies nicht, seien die nicht fernliegenden
Deutungsmöglichkeiten zu Grunde zu legen, und es sei zu prüfen, ob die Äußerung in einer oder mehrerer
dieser Deulungsvarlanten zu einer rechiswidrigen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts führe. Diese
Grundsälze seien nicht auf Talsachenaussagen begrenzt, sondern sbenso maßgeblich, wenn ein das
Persönlichkeitsrecht beeinfrächligendes \Werturiell in Frage siehe. Es sei daher im Rahmen des
Unterlassungshbegehrens auch die mögliche und durchaus naheliegende Auslegung zu Grunde legen,
nämlich die, dass „Mord” im rechtstechnischen
Sinne zu verstehen sei (BVerfG,
Beschluss vom 24.05.2006
- 1 BvR 49/00).
in der Entscheidung „Gen-Milch” hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass - auch wenn es um
Unterlassungsansprüche geht - längst nicht jede „vieldeufige” Aussage zugleich „nehrdeutig” 1.2.d. „StolpeDokirin‘ ist. Es sei verfassungsrechilich nicht zu beansianden, dass die Instanzgerichle bei der
Bezeichnung „Gen-Miich" die Vorausseizungen eines Unterlassungsanspruchs verneint häflten. Zwar sei die
Formullerung für sich genommen
nicht eindeufig, sonder lasse eine Vielzahl von Versiändnismöglichkeiten
zu. Zu Recht habe der Bundesgerichtshof hieraus aber nicht die Konsequenz gezogen, der welleren
rechtlichen Prüfung diejenige Deutungsvarlante zu Grunde zu legen, die die intensivsts Beeinträchtigung
der Rechte des Klägers darstellen würde. Dieses Vorgehen sei nur bei solchen Äußerungen
verfassungsrechtliich geboten, die von dem maßgeblichen Durchschnittspublikum überhaupt als eine
geschiossenre, aus sich heraus aussagekräftige Tatsachenbehauptung wahrgenommen würden (und
insoweit dann aber mehrdeulig seien). Anders liege as hingegen bei Äußerungen, die in einem Male
vieldeulig erscheinen, dass sie gar nichl als eigenständige Behauptung eines besimmien Sachverhalts
verstanden, sondern ohne Weiteres als in talsächlicher Hinsicht unvollständig und ergänzungsbedürfig
erkannt würden, wie dies häufig bei Slogans und schlagwortartigen Äußerungen der Fall sei. In einem
söichen Fallfehle es an einer konkreten Tatsachenbshauptung, die geeignet wäre, zu auf falsche
Sachaussagen gestützten Fehlvorstellungen der Rezipienten beizutragen. Die Meinungsfreiheit, die auch
das Recht aufmerksamkeilserregender Zuspilzungen und polemisierender Pointierungen umfasse, siehe
hier einer Untersagung der Äußerung wegen ihrer Mehrdeutigkeit vielmehr entgegen (BVerfG, Beschluss
vom 68.02.2010 - 1 BVR 1890/08, Rn. 23).
bb} Im vorliegenden Fall weisen die angsgriffenen Äußerungen der Beklagten mehrere nicht fernliegende
Deutungsvarlanten 1.S.d. „Stolpe-Dokirin" auf,
(1 Als „Antisemft kann - wie bereits unter Ziffer D.11.2.b) aa) ausgeführt - nach einem weiten
Begriffsversländnis jeder bezeichnel werden, der eine wis auch immer gearleie negative Wahrnehmung von
Juden
hat. Entscheidend an dieser Definition Ist, dass sie nicht erst von Antisemitismus spricht, wenn
offener Hass durch Worte geäußert oder durch Taten demonstriert wird, sondern es Isl von einer
Wahrnehmung die Rede. Die davon beiroffenen Äußerungsformen sind, wie die erläuternden Beispiele für
Anlsemitismus zeigen, sehr unterschiedlich. Diesem Versiändnis entspricht auch die Definition der
Beklagten, die unter Antisemitismus eine Form von Ideologischer Verschwörungstheorie versteht, wonach
die Geschicke der Welt von einer kleinen Gruppe gelenkt werden.
Dei einem - ebenso verlrelenen - engen Verständnis is!
‚Antiserniiismus” gleichbedeutend
mit „Judenhass”.
Danach kann als Äntisemit eine Person gesehen werden, weiche die personale Würde von Menschen
Hdischer Abstammung durch nationalsozialistisch fundiertes Gedankengut grob verleizt und
möglicherweise in diesem Sinne sogar handlungsbereit ist. Auch der Kläger versteht unter Antisemitismus,
dass Menschen im Hinblick aufihren Glauben und Ihre semitische Herkunft aktiv diffamiert und verunglimpfi
werden.