die Privatsphäre sowohl in räumlicher als auch in trematischer Hinsicht den Bereich, zu dem andere arundsätzlich nur Zugang haben, soweit er ihnen gestattet wird: dies betrifft in Thematischer Hinsicht Angelegenheiten, die wegen Ihres infermationsinhalls typischerweise als „privat eingestuft werden, etwa weil ihre Öffentliche Erörterung als unschicklich gi, das Bekanniwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen in der Umwelt auslöst (BGH, Urteil vom 20.12.2011 - VIZR 281/10, Rn. 13). Tangiert die bsanstandete Äußerung als Werturteil {bzw. als solches zu behandelnde Frage) lediglich die Sozialsphäre des Betroffenen, beiriffi sie also seine berufliche Tätigkeit - einen Bereich, In dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht - darf sie nur in Fällen schwerwiegender Auswirkungen aufdas Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder eine Prangerwirkung zu besorgen sind (BGH, Urteil vorm 27.09.2016 - VIZR 250/13, Rn. 21). In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, ob der Betroffene seine Beiträge öffentlich zur Diskussion gestellt hat. Dann muss zur öffentlichen Meinungsbildung auch eine echte Diskussion möglich sein. Derjenige, der sich mit verschiedenen Stellungnahmen in die öffentliche Diskussion eingeschaltet hat, muss eine scharfe Reaktion grundsätzlich auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindert. Gegen die Meinung des sich Äußernden könnte sich der Betroffene im Meinungskampf seinerseits wieder öffentlich zur Wehr setzen (DVer!G, Beschluss vom 17.03.2012 - 1 BvR 29379710, Rn. 35). bb} Im vorliegenden Fall kommt die Beklagte aufgrund öffentlicher Außerungen bzw. veröffentlichter Liediexie des Klägers zu der Schlussfolgerung, dass der Kläger als Anlisemit einzustufen sel. Die angegriffene Äußerung bezieht sich damit auf die berufliche Tätigkeit des Klägers als Sänger, beirifft also die Sozialsphäre. So führle der Kläger in einem Interview gegenüber dem Magazin „Stern’ (Anlage K 14) u.a. aus, dass es berechligt gewesen sel, während eines Konzerlauftriis die Frage zu siellen: „Ist Deuischland noch basetzt?". Da die Amerikaner die Deutschen überwachen dürften, sei Deufschland insoweit kein souveränes Land. Aufeiner Veranstaltung der sogenannten Reichsbürger habe er spnonları gesprochen, weiles für ihn reizvol sei, wenn er von Liebe und Frieden sprechen könne. Man müsse, gerade als Künstler, die Dinge beim Namen nennen dürfen, wenn Leute weiler ihre Machenschaften treiben, und zwar unabhängig von deren Nationalität, Herkunft und Glauben. Er Kämpfe gegen die Großen. Die katholische Kirche, die Politiker, die Banker. Gegen Menschen mit Macht. Und wenn Ihn jemand sage, das dürfe man nicht sagen, dann mache er es wahrscheinlich erst recht, Er engaglere sich als Bürger gegen Unrecht auf allen Ebenen. Auch im Rahmen seiner informatorischen Anhörung gab der Kläger an, dass er den nationalen und internationalen Pollikbetrieb verfolge und sich hierzu In seinen Liedern kritisch äußere. Diese Äußerungen des Klägers zeigen, dass er sowohl in seinen Liedtexten als auch bei sonstigen Auftritten und Aktionen seine poltischen und gesellschaftlichen Anliegen sehr proaktiv einbringt und seine damit verbunden Ansichten Öffentlich zur Diskussion stellt. Der Kläger nimmt durch seine Auftritie als Sänger und bei öffentlichen Veranstaltungen auf nationaler und internationaler Ebene sowie im Rahmen von interviews am gesellschaftspolllischen Meinungskampf iek. Er stellt sich als Künstler selbst in die Öffentlichkeit - und zwar sowohl hinsichtlich seiner Kunst als auch seiner Person - und hat sich damit aus eigenem Entschluss den Bedingungen des Meinungskampfes unterzogen. Im Gegenzug muss er auch in verstärkten Maß Diskussionen Über seine Auffassungen hinnehmen. cr) Dies schlieit es jedoch nicht aus, dass die Beiroffenheit des Klägers nicht auf diese soziale Funktion beschränkt ist. Von der beanstandeten Äußerung gehen erhebliche Rückwirkungen auch auf die persönliche integriät des Klägers aus. Eine Trennung zwischen der Person des Klägers und dem Inhalt der von ihrn verfassten und gesungenen Lieder ist nicht möglich. Der Kläger legte im Rahmen seiner informalorischen Anhörung selbst dar, dass er sie Texte seiner Lieder als Ausdrucksmiitel seiner persönlichen polliischen Ansichten verwende. Außerdem ist der Kläger auch durch poliische Meinungsäußerungen In Interviews oder Handlungen - wie beispieisweise die Rede bei einer Kundgebung der Reichsbürger - wiederholt In den öffentlichen Diskurs geraten. Daher kann von den Formulierungen in den Liediexien auch aufdie gesamte pollüsche und weitanschauliche Einstellung des Klägers geschlossen werden. Andersherun kann sich die Beeinträchligung der Sozialsphäre des Klägers erheblich auf dessen Priveisphäre auswirken.

Select target paragraph3