Ansicht wiedergibt, sondern,
dass sich diese - in einer wie auch immer gearleten, objektivierenden \Neise -
belegen lässi. Damit würde eine Trennung der wertenden und dertatsächlichen Gehalte den Sinn der
Außerung aufheben oder verfälschen. Der Nebensatz nimmt auf den vorher geäußerten Haupisalz Bezug
und macht ohne ihn keinen Sinn, weshalb die Aussage
nur in Ihrer Gesamiheit beurteilt werden
kann.
3. Das Ersigericht kommt auch zutreffend zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Meinungsäußerung der
Klägerin nicht um eine reine Schmähkntik handelte.
Bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung erweisen, tritt die
Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurück. Wegen seines die Meinungsfreiheit
verdrängenden Effekis ist der Begriff der Schmähkrfük aber eng zu definieren. Danach macht auch eine
Überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Außerung für sich genommen
noch nicht zur Schmähung.
Eine
Außerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache,
sonder - jenseits auch polemischer und überspitzier Kritik - die Diffamlierung der Person im Vordergrund
sieht (BVerfG,
Beschluss vom
12.05.2009 - 1 BvR 2272/04,
Rn. 28: BVerfG,
Beschluss vom
17.09.2012 - 1
BvR 2873710, Rn. 30).
Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritk und der damit begründete Verzicht aufeine
Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern regelmäßig die Berücksichligung von Anlass und
Kontext der Äußerung. Eine Schmähkritik ist regelmäßig zu verneinen, wenn die Außerungen nicht eines
sachlichen Bezugs enibehren (BVerfG, Beschluss vom 14.08.2019 - 1 BvR 2433717, Rn. 15 8).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Beklagte hat ihre Äußerung vor dem
Hintergrund des von Ihr gehallenen Vorlrags aufgrund einer Anfrage aus dem Publikum getaligt. Es ging Ihr
ersichtlich nicht um eine reine Diffamierung des Klägers, vielmehr wollte sie in sachlicher Form vor dem
Hintergrund des von Ihr vertretenden Begriffes des Antisemitismus einen Beilrag in der Auseinanderseizung
mit den modernen Erscheinungsformen des Antisemitismus leisten. Die Äußerungen entbehren daher nicht
eines sachlichen Bezugs.
4. Über die Rechtiswidrigkeit der angegriffenen Äußerung ist somit - da es sich weder um eine unwahre
Talsachenbehauptung noch um eine Schmähkriiik handelt - im Rahmen siner Gesamtabwägung der
berührten Rechtspositionen zu entscheiden. Eine solche Abwägung führt im vorliegenden Fall dazu, dass
der Zingnffin die Ehre und das Fersönlichkeitsrecht des Klägers rechiswidrig war.
a} In die Abwägung Ist einerseiis einzustellen, dass - wie das Ersitgericht zufreffend ausführt - ein offener
Diskurs über verdeckie antisemitische Tendenzen in der heutigen Gesellschaft gerade vor dem Hintergrund
der deutschen Geschichte wichtig Ist, was wiederum dem Recht auf Meinungsäußerungsfreiheil ein hohes
Gewicht verleiht,
Es handelt sich bei der Frage, ob jemand mit anlisemitischem Gedankengut in der Öffentlichkeit auftritt, um
eine die Gesellschaft wesentlich berührende Frage. Die Beklagte hat somit durch ihre Äußerung einen
Beitrag zum geistigen Meinungskampf geleistet und bloße private Interessen verfolgt. Je weniger es sich
aber um eine Äußerung im privaten Bereich zur Verfolgung eigennütziger Ziele handelt, sondern um einen
Beitrag zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, umso mehr iritt der Schutz des
beiroffenen Rechisguis - hier das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Ehre des Betroffenen - zurück
(vol. OLG Stuitgart, Urteil vom 23.09.2015 - 4
101715, Rn. 99). In diesem Fall spricht die Vermutung für
die Zulässigkeit der freien Rede (BVerfG, Beschluss vom 10.03.2016 - 1 BvR 2844/13, Rn. 24). Auch
scharfe und übersteigerte Äußerungen fallen, namentlich im öffentlichen Meinungskampf, grundsätzlich in
den Schutzbereich des Art. 5 Abs.
1 Salz 1 GG; die Frage kann nur sein, ob und inwieweli die Vorschriften
der allgemeinen Geseize und das Recht der persönlichen Ihre (Art. 5 Abs, 2 GG) hier Grenzen ziehen
können
(BVerfG,
Beschluss vom 22.08.1982 - 1 BvR
1376/78,
Ri.
13).
b} Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Außerung zwar vor allem die
Sozialsphäre des Klägers betrifft. Allerdings gehen von der bsanstandeten Äußerung auch erhebliche
Rückwirkungen auf die persönliche Integrität des Klägers aus.
aa} Als Abwägungskriterium Ist auf Seiten des Persönlichkeitsschutzes die abgestufte Schutgwürdigkeit
bestimmter Sphären,
in denen sich die Persönlichkeit verwirklicht, zu berücksichtigen.
Dabei beinffi die
Suziaisphäre den Bereich, in dem sich die persönliche Enffaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt
vollzieht, so insbesondere das berufliche und politische \WMirken des Individuums. Demgegenüber umfass!