Eiwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Beklagten verwendeien Formulierungen. Nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und versländigen Publikums hat die Beklagie im Gesamikontext der streiigegenständlichen Aussage nicht zwischen Meinungskundgabe („Ich würde ihn zu den Souveränisiten zählen) und Tatsachenbehauptung („Er ist Anlisemit) unlerschleden. Denn die Formulierung einer beanstandeten Äußerung ist kein entscheidendes Kriterium für ihre Einstufung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung. Maßgeblich ist allein, dass deutlich ist, dass die Beklagte mit diesen schlagwortartigen Qualifizierungen die pollüsche Einstellung oder Geisteshaltung des Klägers dargesielit hat. cc) Jedenfalls vermengen sich in der streiigsgenstänglichen Äußerung Tatsachen und Meinungen in einer Weise, dass sie durch die Elemenie der Stellungnahme des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist. Eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte ist nicht möglich. Die Außerung muss daher im Inleresse eines wirksamen Grundrechtisschuizes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden. 2) Auch die zusätzliche Aussage der Beklagien ‚Aber das Ist strukturell nachweisbar" ändert nichts daran, dass ihre Äußerung insgesamt als Meinungsäußerung zu qualifizieren ist. aa} Allerdings beinhaltet die sireitgegenständliche Äußerung der Beklagten insbssondere aufgrund dieses Zusalzes auch talsächliche Elemente. Denn die Behauptung der sirukturelien Nachweisbarkeit einer aufgestellten These wird durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert, Beim unvoreingenomrnenen und verständigen Publikum wird dadurch die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen. Die Aussage Jar Beklagten ‚Aber das ist siruklureli nachweisbar” ist auch nichi derart substanzarm, dass sie gegenüber dem \Werturiell „Er ist Anlisemit” völlig In den Hinlergrund Irelen würde. Denn die Deklagle qualfiziert mit diesem Zusatz Ihre Äußerung in einem maßgeblichen Umfang. Die Beklagte hat durch diese Aussage Ihrer Behauptung, der Kläger sei Antisernitt, durch den Anschein einer strukturellen Beweisbarkeit eine besondere Bedeutungsschwere verlishen. Somit wird das vorangegangene pauschale Urlell mil einem Talsachenkern „geschmücktf”, bb} Für eine Qualifikation als Meinungsäußerung spricht jedoch, dass die Behauptung der strukturellen Nachweisbäarkeit einer bestimmten These von unvoreingsnommenen und verständigen Publikum unterschiedlich versianden werden kann. Mangels weilerer Angaben in Ihrer Antwort auf die Frage aus dem Publikum hat die Beklagte auch nicht vorgegeben, in welchem Sinne sie Ihre Behauptung verstanden haben möchte. Einerselis kann damit zum Ausdruck gebracht werden, dass die These, beim Kläger handele es sich um einen Antiserniten, lediglich auf bestimmien Anknüpfungstalsachen im Werk oder in der Person des Klägers beruht, ce nach Auffassung der Beklagten die aufgestellte Bewertung rechfferiigen. Dafür spricht, dass die pauschale Behauptung der sirukturellsn Nachweisbarkeit nicht arı bestimmte Tatsachen oder Geschehnisse arıknüpft, die die Einschätzung der Beklagten einer Überprüfung zugänglich machen. Dem Empfänger werden keine Informationen oder Fakten an die Hand gegeben, die Äußerung, der Kläger sei ein Antisemnit, auf ihre Wahrheit hin zu überprüfen. Insoweit wird dem Hörer - für diesen erkennbar - überlassen, ob er der Einschätzung der Beklagten folgen wii oder nicht. Dann würde sich die behauptete „strukturelle Nachweisbarkeit” lediglich auf sinen von der Beklagten ersiellten Katalog an Kriterien beziehen, nach denen sie selbst Ihre Einschätzung misst. Andererseits kann die Aussage ‚Aber das ist strukturell nachweisbar" ebenso gui die tatsächliche Behauptung der Beklagten enthalten, es bestünden im Werk oder in der Person des Klägers strukturelle und oblektive Beweise dafür, die eine Bewertung, der Kläger sei Anlsemit, zulassen. Dieses Verständnis wird dadurch gestützt, dass die Beklagte von der Nachweisbarkeit spricht. Diesen Beynff wählte sie auch in dem vollen Bewusstsein, dass sie später Ihre Wortwahl möglicherweise vor Gericht rechfferligen muss („das darf ich, glaub ich, aber gar nicht so offen sagen, weiler gerne verklagt”). Eine Nachweisbarkeii geht aber über bloße Anknüpfungstalsachen hinaus! sie impliziert, dass die These das (nosilive) Ergebnis eines auf die Feststellung von Tatsachen gerichtelen Deweisverfahrens sein kann. co} Entscheidend ist jedoch, dass die Äußerung „Aber das ist strukturell nachweisbar“ derart eng mit der Wertung „Er ist Anlisermit” verbunden Ist, dass sie nicht aus dem Zusammenhang gerissen und Isolert betrachtet werden darf. Mi dem Zusatz haldie Beklagte Ihrer vorangegangenen \Werlung beim Publikum ein besonderes Gewicht verleihen wollen, weil sie damit suggerierie, dass sie nicht nur eine subjektive

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