Eiwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Beklagten verwendeien Formulierungen. Nach dem
Verständnis eines unvoreingenommenen und versländigen Publikums hat die Beklagie im Gesamikontext
der streiigegenständlichen Aussage nicht zwischen Meinungskundgabe („Ich würde ihn zu den
Souveränisiten zählen) und Tatsachenbehauptung („Er ist Anlisemit) unlerschleden. Denn die
Formulierung einer beanstandeten Äußerung ist kein entscheidendes Kriterium für ihre Einstufung als
Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung.
Maßgeblich ist allein, dass deutlich ist, dass die Beklagte
mit diesen schlagwortartigen Qualifizierungen die pollüsche Einstellung oder Geisteshaltung des Klägers
dargesielit hat.
cc) Jedenfalls vermengen sich in der streiigsgenstänglichen Äußerung Tatsachen und Meinungen in einer
Weise, dass sie durch die Elemenie der Stellungnahme des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist. Eine
Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte ist nicht möglich. Die Außerung muss daher im
Inleresse eines wirksamen Grundrechtisschuizes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden.
2) Auch die zusätzliche Aussage der Beklagien ‚Aber das Ist strukturell nachweisbar" ändert nichts daran,
dass ihre Äußerung insgesamt als Meinungsäußerung zu qualifizieren ist.
aa} Allerdings beinhaltet die sireitgegenständliche Äußerung der Beklagten insbssondere aufgrund dieses
Zusalzes auch talsächliche Elemente. Denn die Behauptung der sirukturelien Nachweisbarkeit einer
aufgestellten These wird durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert,
Beim unvoreingenomrnenen und verständigen Publikum wird dadurch die Vorstellung von konkreten, in die
Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen.
Die Aussage Jar Beklagten ‚Aber das ist siruklureli nachweisbar”
ist auch nichi derart substanzarm,
dass
sie gegenüber dem \Werturiell „Er ist Anlisemit” völlig In den Hinlergrund Irelen würde. Denn die Deklagle
qualfiziert mit diesem Zusatz Ihre Äußerung in einem maßgeblichen Umfang. Die Beklagte hat durch diese
Aussage Ihrer Behauptung, der Kläger sei Antisernitt, durch den Anschein einer strukturellen Beweisbarkeit
eine besondere Bedeutungsschwere verlishen. Somit wird das vorangegangene pauschale Urlell mil einem
Talsachenkern „geschmücktf”,
bb} Für eine Qualifikation als Meinungsäußerung spricht jedoch, dass die Behauptung der strukturellen
Nachweisbäarkeit einer bestimmten These von unvoreingsnommenen und verständigen Publikum
unterschiedlich versianden werden kann. Mangels weilerer Angaben in Ihrer Antwort auf die Frage aus dem
Publikum hat die Beklagte auch nicht vorgegeben, in welchem Sinne sie Ihre Behauptung verstanden haben
möchte.
Einerselis kann damit zum Ausdruck gebracht werden,
dass die These,
beim Kläger handele es sich um
einen Antiserniten, lediglich auf bestimmien Anknüpfungstalsachen im Werk oder in der Person des Klägers
beruht, ce nach Auffassung der Beklagten die aufgestellte Bewertung rechfferiigen. Dafür spricht, dass die
pauschale Behauptung der sirukturellsn Nachweisbarkeit nicht arı bestimmte Tatsachen oder Geschehnisse
arıknüpft, die die Einschätzung der Beklagten einer Überprüfung zugänglich machen. Dem Empfänger
werden keine Informationen oder Fakten an die Hand gegeben, die Äußerung, der Kläger sei ein Antisemnit,
auf ihre Wahrheit hin zu überprüfen.
Insoweit wird dem
Hörer - für diesen erkennbar - überlassen, ob er der
Einschätzung der Beklagten folgen wii oder nicht. Dann würde sich die behauptete „strukturelle
Nachweisbarkeit” lediglich auf sinen von der Beklagten ersiellten Katalog an Kriterien beziehen, nach denen
sie selbst Ihre Einschätzung misst.
Andererseits kann die Aussage ‚Aber das ist strukturell nachweisbar" ebenso gui die tatsächliche
Behauptung der Beklagten enthalten, es bestünden im Werk oder in der Person des Klägers strukturelle
und oblektive Beweise dafür, die eine Bewertung, der Kläger sei Anlsemit, zulassen. Dieses Verständnis
wird dadurch gestützt, dass die Beklagte von der Nachweisbarkeit spricht. Diesen Beynff wählte sie auch in
dem vollen Bewusstsein, dass sie später Ihre Wortwahl möglicherweise vor Gericht rechfferligen muss („das
darf ich, glaub ich, aber gar nicht so offen sagen, weiler gerne verklagt”). Eine Nachweisbarkeii geht aber
über bloße Anknüpfungstalsachen hinaus! sie impliziert, dass die These das (nosilive) Ergebnis eines auf
die Feststellung von Tatsachen gerichtelen Deweisverfahrens sein kann.
co} Entscheidend ist jedoch, dass die Äußerung „Aber das ist strukturell nachweisbar“ derart eng mit der
Wertung „Er ist Anlisermit” verbunden Ist, dass sie nicht aus dem Zusammenhang gerissen und Isolert
betrachtet werden darf. Mi dem Zusatz haldie Beklagte Ihrer vorangegangenen \Werlung beim Publikum
ein besonderes Gewicht verleihen wollen, weil sie damit suggerierie, dass sie nicht nur eine subjektive