(4) Noch enger ist die Definttion von Äntisernitsmus, wenn verlangt wird, dass sich eine antsemilische Einstellung in Form von konkreten Handlungen Außern muss. 54 Bei diesem engeren Verständnis von Antisemitismus wären Anlisermiten „Personen, die Juden das Existenzrecht absprechen und in dieser Gesinnung hanglungsbereit sind” (vgl. Kleine Anfrage vom 11.04.2019, Bundesiagsdrucksache 19/8308, 5. 8). 65 In diesem Sinne können Äußerungen aufgefasst werden, die nach dem Anschlag auf eine Synagoge in Hallein den Medien zu lssen waren. 65 So führte Bayerns Ministerpräsident Markus Söder aus! „Ber Staat muss sich wehrhaft zeigen.“ Der Anlisemnilismus sei in den leizien Jahren neu enffiammt, die Bluttat von Halle ein historischer Einschnitt. „Es braucht schärfere, wuchligere Gesetze gegenüber dem Antisemitismus.” (hips//fwww.br.de/nachrichten/bayern/soeder-fordert-haertere-strafen-Tuer-antisermitischedelikte ReaocMFR) &7 in einem Zeitungsartikel der Zeit’ heißt es: „Angriffe, Beleidigungen, Anfeindungen, Einschüchterung, Gewalt und Sachbeschädigung von jüdischen Einrichtungen: Für Jüuginnen und Juden in Deutschland gehört Antisemitismus zum Alltag.” (Hins/Avww.zeit.de/igesellschaflY2019-10/antisemitismus-anschlag-halle-rechtsextremismus-rechle-gewaltkriminalitaet) (5) Auch zwischen den Parteien divergier - wie die intformatorische Anhörung durch das Landgericht zeigt das Verständnis von Anlisemilismus entsprechend der vorangegangenen unterschledlichen Definitionen stark. Die Beklagte versteht unter Antisemitismus eine Form von Ideologischer Verschwörungstheorie, wonach die Geschicke der Weit von einer kleinen Gruppe gelenkt werden. Und der Kläger versieht darunter, dass Menschen im Hinblick auf ihren Glauben und Ihre semtüsche Herkunft aktiv d’famlert und verunglimpfi werden. (8) Vor diesem Hintergrund Ist, um den Schluss ziehen zu können, ob eine Person unler den Begriff des Antisemitismus subsumiert werden kann oder nicht, eine Auseinanderseizung mit den unterschiedlich üifferenzieri ausgestalteien Defintionen nölig. Dies seizt immer ein Dafürhalten” voraus, das gerade nicht dem oblekiiven Beweis zugänglich ist. Insbesondere die Frage, wann eine Person mit dem Schlagwort „Antisernit” beiiteli werden kann, unterliegt einer Bewertung. Diese Bewertung ist - anders als eine Äußerung zur Parteizugehörigkeit o.ä. - nicht der Beweissrhebung zugänglich, sondern auch vom eigenen politischen Standpunkt abhängig und damit durch die Elemente der Stellungnahme und des Meinens geprägt. Die Bezeichnung des Klägers als ‚Antisemiten” enthält daher wegen der Weile ihres Bedeutungsgehalts und des Fehlens einer näheren Eingrenzung aus Sicht des Durchschnittshörsrs keine dem Beweis zugängliche Aussage. Vielmehr stellt sie eine plakalive Qualflizierung bzw. Charakterisierung der poltischen Gesinnung’Haltung des Klägers und mithin eine Meinungsäußerung und keine Tatsachenbshauptung dar. bb} Bei der Einordnung der beanstandeten Äußerung „Er ist Antisemit" sind auch die Form der Aussage und der äußere Rahmen zu berücksichtigen. Der Kontext der Äußerung der Beklagten spricht dafür, dass ihre streitgegenständliche Aussage eine Meinungsäußerung ist. Denn die Beklagte wurde im Rahmen einer Diskussion von einem Miiglied des Publikums gefragt, wie sie den Kläger „einslufe", Schon diese Frage zielte darauf ab, dass der Fragende eine Bewertung der Beklaglen erwartete, also eine Meinung von Ihr hören wolle. Die Beklagte hat die Frage ausweisich Ihrer Einlassung in der mündlichen Verhandlung auch als Frage nach Ihrer Dewertung verstanden und eine zusammenfassende Einschätzung abgegeben, die sie nicht weiter begründete. Die Beklagte ist in Ihrem Statement während der Podiumsdiskussion auch nicht näher darauf eingegangen, was unter einem „Antisermiien” zu verstehen sel

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