VG Freiburg, Beschluss vom 08.12.2021 - 3 K 2539/21 Fundstelle openJur 2021, 45768 Rkr:  AmtlSlg:  Ein sachlicher Grund für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf kann insbesondere dann gegeben sein, wenn der Dienstherr nicht überzeugt ist, dass der Beamte die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten (im Anschluss an das Urteil der Kammer vom 23.03.2021 - 3 K 2383/20 -, juris m.w.N.). Das Posten von Inhalten auf Facebook, die den Nationalsozialismus verherrlichen oder sonst nationalsozialistisches, antisemitisches und rassistisches Gedankengut enthalten, stellt grundsätzlich ein starkes Indiz für charakterliche Eignungsmängel dar und kann auch bei fehlender Strafbarkeit berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung begründen. Der Rückschluss von den internetbasierten Bekundungen des Beamten auf Widerruf auf seine innere Einstellung setzt eine Gesamtwürdigung seines Verhaltens unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls voraus. Tenor 1 Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers - 3 K 2538/21 - gegen die Entlassungsverfügung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg vom 08.02.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben vom 23.07.2021 wird wiederhergestellt. 2 Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3 Der Streitwert wird auf 3.878,67 EUR festgesetzt. Gründe 4 I. 5 Der am geborene Antragsteller wurde am 02.09.2019 als Polizeimeisteranwärter bei der Hochschule für Polizei BadenWürttemberg (im Folgenden: Hochschule) unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in die Polizei des Landes Baden-Württemberg eingestellt. Am Tag seiner Einstellung wurde er über die Verfassungs-treuepflicht belehrt und erklärte unter anderem, dass er sich im Klaren sei, dass er bei einem Verstoß gegen die genannten Dienst- und Treuepflichten mit einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. einer Entlassung durch Widerruf des Beamtenverhältnisses und gegebenenfalls Rücknahme seiner Ernennung rechnen müsse. 6 Der Antragsteller, der in X aufgewachsen und zur Schule gegangen ist, wurde nach Bestehen des Basiskurses mit Wirkung vom 07.09.2020 dem Polizeirevier X zu Ausbildungszwecken im Rahmen des Einführungs- und Aufbaupraktikums zugeweisen. 7 Bei Kontrollmaßnahmen des Polizeireviers X am 06.10.2020 wurde ein Rollerfahrer kontrolliert. Wegen des sich erhärtenden Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaub-nis wurde ihm die Weiterfahrt untersagt. Der Rollerfahrer verständigte daraufhin gegen 22:40 Uhr den Antragsteller über sein Mobiltelefon und bat diesen, ihn abzu-holen. Zwanzig Minuten später erschien der Antragsteller zusammen mit drei weite-ren Personen an der Örtlichkeit und nahm den Rollerfahrer in seinen PKW mit. Er gab sich dabei nicht als Praktikant des Polizeireviers zu erkennen. Am 07.10.2020 gegen 01:00 Uhr wurde der Antragsteller im Rahmen einer allgemeinen Straßen-verkehrskontrolle von einer Polizeistreife angesprochen. Er befand sich allein im PKW und händigte Führerschein und Fahrzeugschein aus, zeigte seine Warnweste, das Warndreieck und den Verbandskasten. Ein freiwilliger Atemalkoholtest ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,00 Promille. Hinweise auf einen Drogenkonsum lagen nicht vor. Im Rahmen der Kontrolle teilte der Antragsteller - nach streiti-gen Angaben des Antragsgegners erst auf Nachfrage - mit, dass er sich beim Poli-zeirevier X im Praktikum befinde. 8 Aufgrund der Meldung über das nächtliche Antreffen des Antragstellers wurden Verwaltungsermittlungen angestellt. Dabei stieß der ermittelnde Beamte auf den öffentlich einsehbaren Facebook-Account des Antragstellers. Bei der Auswertung des Accounts wurden die zwei folgenden Einträge festgestellt: 9 Am 18.11.2015 postete der Antragsteller ein Foto der damaligen Bundeskanzlerin, auf welchem ihr Gesicht in der Art eines Verbotsschildes durchgestrichen ist und das mit den Worten versehen ist, "Das ist nicht meine Kanzlerin. Bist du der glei-chen Meinung?? Dann teile diese mit Deinen Freunden!!". Am 06.05.2016 teilte der Antragsteller öffentlich einsehbar einen Handyscreenshot eines Instagram-Posts des Accounts

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