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BGH, Urteil vom 26.11.1970 – IX ZR 90/68LG Mainz; OLG
Koblenz26.10.1966
BeckRS 1970,
31384563
BGH, Urteil vom 26.11.1970 – IX ZR 90/68LG Mainz; OLG Koblenz26.10.1966
Titel:
BGH: Urteil vom 26.11.1970 - IX ZR 90/68
Normenkette:
§ 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG
Amtlicher Leitsatz:
Gegenüber slowakischen Staatsangehörigen bestand keine Schutzpflicht des Deutschen
Reiches.
Rechtskraft:
rechtskräftig
Verkündet am 26. November 1970
Pohl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Text1
BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1970 unter
Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Dr. Mattern, Zorn, Henkel und Fuchs
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Oktober 1966 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt die
Klägerin.
Von Rechts wegen
Die 1908 geborene Klägerin ist jüdischer Abstammung. Sie lebte bis zu ihrer Auswanderung im
Jahre 1939 mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn in K./Slowakei. Um nationalsozialistischen
Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen, begab sie sich zunächst nach Italien. Im Mai 1940 fuhr sie
mit ihrer Familie nach Benghasi/Libyen, wo sie sich einem illegalen Schiffstransport nach Palästina
anschließen wollte. Die Auswanderer wurden jedoch nach dem Kriegseintritt Italiens am 10. Juni
1940 festgenommen und in einer Kaserne interniert. Anfang September 1940 wurde die Klägerin
mit ihrer Familie nach Italien zurückgebracht. Nach kurzem Aufenthalt im Gefängnis in Neapel
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