K
gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der
Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.
Dagegen handelt es sich um im vollen Umfang nachprüfbare Sachfragen, ob der Antragsteller die
Voraussetzungen der §§4 oder 150 BEG erfüllt, ob er einen Schaden erlitten hat und ob diese
Schädigung auf die Verfolgungsgründe des §1 BEG. zurückzuführen ist (BGH RzW 1972, 424 Nr.
17). Die Behörde hat die letztere Voraussetzung bei der Klägerin verneint und sie daher vom
eigentlichen Härteausgleich nach §171 BEG ausgeschlossen. Sie hat sie statt dessen auf die
Ausnahmeregelung des Abschnitts II Ziff. 10 der Länderrichtlinien verwiesen. Das Berufungsgericht
hat es unentschieden gelassen, ob die gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen nach §171 Abs. 1
BEG gegeben sind, weil die Behörde nicht die Ausübung des Ermessens abgelehnt, sondern eine
Ermessensentscheidung getroffen habe. Dabei übersieht es jedoch, daß die Behörde ihre
Ermessensentscheidung von vornherein eingeschränkt und nur einen Ausnahmefall nach Abschnitt
II Ziff. 10 der Richtlinien angenommen hat.
b)
Nach §171 Abs. 1 Satz 1 BEG kann zur Milderung von Härten Personen, die die Voraussetzungen
der §§4 oder 150 BEG erfüllen und deren Schädigung auf die Verfolgungsgründe des §1 BEG
zurückzuführen ist, ein Härteausgleich gewährt werden. Dabei erfaßt §171 BEG auch die Fälle, in
denen einer der im Zweiten Abschnitt des BEG aufgeführten Schadenstatbestände
tatbestandsmäßig nicht voll erfüllt ist (BGH a.a.O.). Ebenso steht einem Härteausgleich nach §171
BEG nicht entgegen, daß die Schädigung des Antragstellers nicht durch eine im Sinne des §2 BEG
gegen ihn gerichtete Verfolgungsmaßnahme hervorgerufen worden ist (BGH RzW 1964, 395; Urteil
vom 7. Dezember 1972 - IX ZR 2/70). Allerdings kann der Härteausgleich nach §171 BEG nicht
Losgelöst von den Schadenstatbeständen des BEG gewährt werden. Daher sind nur Schäden an
Rechtsgütern zu berücksichtigen, die im Rahmen der gesetzlichen Ansprüche geschützt worden
(BGH RzW 1972, 424 Nr. 17). §171 Abs. 1 BEG greift deshalb nur ein, wenn infolge der
nationalsozialistischen Verfolgung ein Schaden an einem dieser Rechtsgüter eingetreten ist, der
nach §§15 ff BEG nicht oder nicht hinreichend entschädigt werden kann.
c)
Diese Voraussetzung hat die Behörde bei der Klägerin zu Unrecht verneint. Die Klägerin ist Jüdin
und durch die nationalsozialistische Verfolgung nicht unerheblich geschädigt worden. Sie mußte
wegen ihrer rassischen Verfolgung das in W. von ihr und ihrem Ehemann geführte Geschäft
aufgeben. Wenn man von dem Vortrag der Klägerin ausgeht, dann hätte das Geschäft nach der
jahrelangen guten Entwicklung, die es von 1924 bis 1933 genommen hat, bei normalem Verlauf der
Dinge für sie nicht nur eine ausreichende Einnahmequelle für die Dauer ihrer und ihres Ehemannes
Arbeitsfähigkeit bieten, sondern nach allgemeiner Lebenserfahrung auch ihre Altersversorgung
sicherstellen können. Für diesen Schaden, der nach §65 BEG dem Tatbestand eines Schadens im
beruflichen Fortkommen zugerechnet wird, ist die Klägerin nicht entschädigt worden, weil sie nach
Auffassung der Behörde der Tätigkeit im Geschäft ihres Ehemannes nur im Rahmen ihrer ehelichen
Mitarbeitspflicht nach §1356 Abs. 2 BGB a.F. nachgegangen ist. Dadurch verliert diese Tätigkeit
aber nicht den Charakter einer Nutzung der Arbeitskraft. Das BEG entschädigt einen solchen
Schaden nur nicht, weil insoweit die Arbeitskraft nicht zum Zwecke des eigenen Erwerbs genutzt
wird. Trotzdem gehört auch die Arbeitskraft der Ehefrau zu den in §§64 ff BEG geschützten
Rechtsgütern. Des zeigt sich schon daran, daß die Tätigkeit einer Ehefrau im Geschäft ihres Mannes
dann als Erwerbstätigkeit im Sinne von §65 BEG anerkannt wird, wenn sie im Einzelfall über den
Rahmen des §1356 Abs. 2 BGB a.F. hinausgeht. Unabhängig davon ist die Klägerin durch die gegen
ihren jüdischen Ehemann gerichteten Verfolgungsmaßnahmen, die zur Vernichtung seiner
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31400911
4 von 6
4/8/2023