BVerwG_8_B_2-98_WBRE410004260 1 von 3 Gericht: Entscheidungsdatum: Rechtskraft: Aktenzeichen: Dokumenttyp: https://www-juris-de.ezproxy.uni-giessen.de/r3/print/document BVerwG 8. Senat 29.01.1998 ja 8 B 2/98 Beschluss Quelle: Normen: Zitiervorschlag: § 93 VwGO, § 37 Abs 2 VermG, § 13 Abs 3 GKG, Art 19 Abs 4 S 1 GG BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1998 – 8 B 2/98 –, Außerordentliche Beschwerde gegen Trennungsbeschluß in Restitutionsverfahren Orientierungssatz 1. Die Trennung von Verfahren steht nach § 93 VwGO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Der Maßstab für diese Entscheidung besteht darin, eine Ordnung des Prozeßstoffes im Interesse einer besseren Übersichtlichkeit zu ermöglichen. 2. Die sich aus der Trennung der Verfahren ergebende ganz erhebliche Steigerung des Kostenrisikos ist den Klägern auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten bei der Streitwertfestsetzung in den Sachen aus dem Vermögensrecht nicht offenkundig unzumutbar. Zwar hat der Gesetzgeber im Recht der offenen Vermögensfragen mit der in § 13 Abs. 3 GKG erfolgten Streitwertbegrenzung deutlich gemacht, daß bei dieser Art gerichtlicher Auseinandersetzungen insofern eine abweichende Behandlung vermögensrechtlicher Streitigkeiten erfolgen soll, weil es der Sache nach um die Aufarbeitung historischer, im staatlichen Bereich liegender Geschehensabläufe geht. Dieser Gesichtspunkt zwingt aber nicht zu einer unzweckmäßigen Gestaltung gerichtlicher Verfahren in Streitigkeiten nach dem Vermögensgesetz. Fundstellen Buchholz 428 § 37 VermG Nr 17 (red. Leitsatz und Gründe) NVwZ-RR 1998, 685 (red. Leitsatz und Gründe) Verfahrensgang vorgehend VG Potsdam, 5. Februar 1997, 1 K 3788/96 u.a. Diese Entscheidung wird zitiert Rechtsprechung Vergleiche BVerwG 8. Senat, 15. April 2010, 8 B 2/10 Vergleiche BVerwG 8. Senat, 15. April 2010, 8 B 3/10 Gründe 1 Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist von Gesetzes wegen nicht statthaft ( § 37 Abs. 2 VermG). Die mit der "außerordentlichen" Beschwerde vertretene Rechtsauffassung, die Beschwerde sei dennoch zulässig, weil der angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichts wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit aufzuheben sei, ist unzutreffend. 2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist 17.11.2023, 10:46

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