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BGH, Beschluss vom 20.01.1970 – IX ZB 470/68LG Hamburg; OLG
Hamburg14.02.1968
BeckRS 1970,
31385527
BGH, Beschluss vom 20.01.1970 – IX ZB 470/68LG Hamburg; OLG
Hamburg14.02.1968
Titel:
BGH: Beschluss vom 20.01.1970 - IX ZB 470/68
Normenkette:
Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG
Amtlicher Leitsatz:
Zur Ausübung der Rentenwahl durch die Witwe eines berufsgeschädigten Verfolgten.
Rechtskraft:
rechtskräftig
Text1
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der
Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner
in der Sitzung vom 20. Januar 1970
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9. Zivilsenats des
Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 14. Februar 1968 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die
Klägerin.
Die Beschwerdeführerin ist die Witwe eines am 13. Juli 1964 verstorbenen jüdischen Verfolgten.
Dieser hatte wegen Verdrängung aus selbständiger Erwerbstätigkeit Ansprüche für Berufsschaden
geltend gemacht und unter Verzicht auf das Rentenwahlrecht die Zahlung einer
Kapitalentschädigung verlangt. Durch Vergleich vom 27. Mai/6. Juli 1961 gewährte die Beklagte
ihm 40.000 DM Kapitalentschädigung zur Abgeltung aller Ansprüche im beruflichen Fortkommen.
Im August 1966 beantragte die Beschwerdeführerin, ihr für den Berufsschaden ihres Ehemannes
nach Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG die Witwenrente zu gewähren. Das lehnte die
Entschädigungsbehörde ab. Die Klage der Beschwerdeführerin ist erfolglos geblieben.
Das Berufungsgericht hat ein Rentenwahlrecht der Klägerin nach Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG
verneint. Es ist der Ansicht, die von dem Ehemann der Klägerin nicht gewählte Entschädigung habe
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6/7/2022