BVerwG_Urteil vom 14.06.1972 – III C 120.70 VG Bremen28.08.1970VI LA 2/1968 BVerwG, Urteil vom 14.06.1972 – III C 120.70VG Bremen28.08.1970VI LA 2/1968 Titel: BVerwG: Urteil vom 14.06.1972 - III C 120.70 NormenkeFen: § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO § 88 VwGO vorgehend: VG Bremen, Entscheidung vom 28.08.1970 - VI LA 2/1968 RechtskraU: rechtskräUig Teilurteil über einen Teil der im Verwaltungsvorverfahren beantragten Schadensfeststellung hinsichtlich mehrerer WirtschaUsgüter Nachprüfung des Klagebegehrens durch das Revisionsgericht Annahme einer Verpflichtungsklage, obwohl innerhalb der Klagefrist zunächst nur ein Au]ebungsantrag gestellt war Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt. Dr. Sieveking Vierhaus Sigulla Dr. Messerschmidt Dr. Eckstein Text1 Im Namen des Volkes! hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Juni 1972 durch den Senatspräsidenten Dr. Sieveking, die Bundesrichter Vierhaus, Sigulla, Dr. Messerschmidt und die Bundesrichterin Dr. Eckstein ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt: Das Teilurteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 28. August 1970 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweifgen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten. I.Der 1901 geborene, jetzt in Israel wohnende Kläger macht Ansprüche für Vermögensverluste geltend, die ihm in der B. entstanden sind. Seine Anträge auf Feststellung von Schäden an Grundvermögen und an Betriebsvermögen sowie auf Feststellung eines Hausratschadens und Gewährung von Hausratentschädigung wurden durch Bescheid des Ausgleichsamts B. vom 12. April 1967 abgelehnt, weil die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers nicht glaubhaU gemacht sei. Seine Beschwerde wurde durch Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 12. Dezember 1967 zurückgewiesen. Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt, den Bescheid vom 12. April 1967 und den Beschluß vom 12. Dezember 1967 aufzuheben und die Beklagte für verpflichtet zu erklären, einen Hausratschaden des Klägers nach der Schadensstufe 3 und seinen Schaden an Grundvermögen in R. und an Betriebsvermögen in U. festzustellen und dem Kläger eine Hausratentschädigung in Höhe von 2.150 DM zuzuerkennen. Das Verwaltungsgericht hat durch Teilurteil vom 28. August 1970 die Klage abgewiesen, soweit der Kläger mit ihr sein Begehren auf Feststellung eines Schadens an Betriebsvermögen und an Grundvermögen weiter verfolgt. Zur Begründung ist 1

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