Gericht:
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
ECLI:
Dokumenttyp:
Quelle:
Staatsgerichtshof des Landes Hessen
16.12.1949
P.St. 57
ECLI:DE:STGHHE:1949:1216.P.ST.57.0A
Beschluss
Leitsatz
§ 48 StGHG ist dahin auszulegen, daß seine Anwendung nur dann in Frage kommt,
wenn vor den Gerichten um nichts anderes (ausschließlich) als eben um die
Verletzung eines Grundrechts gestritten werden kann (§ 48 Abs. 1), gestritten
wird (§ 48 Abs. 2) oder gestritten worden ist (§ 48 Abs. 3).
Tenor
Auf den im Spruchkammerverfahren gegen Mitglieder des Magistrats der Stadt... und andere am 20.10.1949 von der Spruchkammer I in Frankfurt a. M. unter F / S / 13 a / 1 / 49
gefassten Beschluss, wonach das Verfahren ausgesetzt und die Sache wegen dessen höherer Zuständigkeit dem Staatsgerichtshof des Landes Hessen gemäß § 48 Abs. 2 des
Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 12.12.1947 zur Prüfung und Entscheidung ob
von einem, mehreren oder allen Betroffenen gegen die in der Verfassung des Landes
Hessen vom 1.12.1946 niedergelegten Grundrechte des Menschen, insbesondere gegen
Art. 1 und 26 der Verfassung verstoßen wurde, vorgelegt wird, hat der Staatsgerichtshof
am 16. Dezember 1949 beschlossen:
Eine Entscheidung wird als unzulässig abgelehnt.
Gründe
1
I.
Bei der Spruchkammer I in Frankfurt a. M. ist mit Klageschrift des öffentlichen Klägers
vom 10.10.1949 gegen sieben Mitglieder des Magistrats der Stadt... sowie den dortigen Stadtverordnetenvorsteher... und einen ebendort wohnhaften praktischen Arzt Dr.
med. ... ein Verfahren nach Maßgabe des Befreiungsgesetzes vom 5.3.1946 (BefrG) anhängig gemacht worden.
2
In der Klageschrift wird den genannten Betroffenen zur Last gelegt,
3
"gegen Art. 13 a Befr. Ges. verstoßen und sich politisch verantwortlich gemacht zu haben, indem sie anlässlich der Wahl des ... der ... des ... in der Magistratssitzung vom
1.9.1949 antisemitische Tendenzen vertraten, duldeten oder unterstützten".
4
Von der Spruchkammer ist gemäß dem im Tenor wörtlich angeführten Beschluss vom
20.10.1949 der Staatsgerichtshof mit nachfolgender Begründung angerufen worden:
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