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Nach § 47 Abs. 1 BeamtStG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten
verletzt. Die den Beamtinnen und Beamten obliegenden Pflichten im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG sind in den §§ 33
ff. BeamtStG geregelt. So haben Beamtinnen und Beamte nach § 34 Abs. 1 BeamtStG sich mit vollem persönlichem
Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen
wahrzunehmen. Ihr Verhalten muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Ein
Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in
besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
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Die in Art. 33 Abs. 5 GG, § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verankerte, jeder Beamtin und jedem Beamten obliegende
Verfassungstreuepflicht stellt eine beamtenrechtliche Kernpflicht dar (vgl. hierzu auch Masuch, Die Verfassungstreue
als beamtenrechtliche Kernpflicht, ZBR 2020, 289; Lorse, Die politische Treuepflicht des Beamten im Spiegel aktueller
rechtlicher und rechtspolitischer Entwicklungen, ZBR 2021, 1). § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG bestimmt, dass
Beamtinnen und Beamte sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im
Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten müssen. Die Ausübung hoheitsrechtlicher
Befugnisse und die damit verbundenen Eingriffsrechte des Staates sind durch Art. 33 Abs. 4 GG einem Personenkreis
vorbehalten, dessen Rechtsstellung in besonderer Weise Gewähr für Verlässlichkeit und Rechtsstaatlichkeit bietet.
Beamte realisieren die Machtstellung des Staates (vgl. BVerfG, Urt. v. 27. April 1959 - 2 BvF 2/58 -, BVerfGE 9, 268291, Rn. 65), sie haben als "Repräsentanten der Rechtsstaatsidee" dem ganzen Volk zu dienen und ihre Aufgaben im
Interesse des Wohls der Allgemeinheit unparteiisch und gerecht zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Dezember 2014 - 2
C 51/13 -, BVerwGE 151, 114-129, Rn. 26). Beamte stehen daher in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienstund Treueverhältnis. Aufgrund dieser Treuepflicht gehört es jedenfalls zu den hergebrachten Grundsätzen des
Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, dass sich der Beamte zu der Verfassungsordnung, auf die er
vereidigt ist, bekennt und für sie eintritt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334-391, Rn.
40). Dementsprechend darf nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer die
Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten.
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Der Begriff der freiheitlich-demokratischen Grundordnung umfasst eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewaltund Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes
nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien
dieser Ordnung sind mindestens die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor
dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die
Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das
Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige
Bildung und Ausübung einer Opposition zu rechnen (vgl. BVerfG, Urt. v. 23. Oktober 1952 - 1 BvB 1/51 - und Urt. v. 17.
Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20-369, Rn. 531; BVerwG, Beschl. v. 12. Mai 2005 - 1 WB 43/04 -, BVerwGE
123, 346-352, Rn. 5; Hess. VHG, Beschl. v. 22. Oktober 2018 -1 B 1594/18 -, Rn. 10; VG Freiburg (Breisgau), Urt. v.
23. März 2021 - 3 K 2383/20 -, Rn. 53).
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Die Verpflichtung zur Verfassungstreue verlangt, neben dem Bekennen und aktiven Eintreten der Beamtinnen und
Beamten für die freiheitlich-demokratischen Grundordnung, auch, dass sie sich eindeutig von Gruppen und
Bestrebungen distanzieren, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung
angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. zu diesen für Soldatinnen und Soldaten, Richterinnen und Richter und
Beamtinnen und Beamte geltenden Grundsätzen etwa BVerfG, Beschl. v. 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - und v. 6. Mai
2008 - 2 BvR 337/08 -, Rn. 17; BVerwG, Urt. v. 23. März 2017 - 2 WD 16/16 -, Rn. 67; OVG Magdeburg, Beschl. v. 28.
November 2019 - 1 M 119/19 -, Rn. 8 m. w. N). Dem entsprechen auch der Diensteid, den der Beklagte geleistet hat,
das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Gesetze zu wahren und seine Amtspflichten gewissenhaft
zu erfüllen (vgl. § 61 Abs. 1 LBG M-V) und die sich aus § 34 Satz 3 BeamtStG ergebende Pflicht, dass sein Verhalten
innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert.
Bekenntnis bedeutet in diesem Zusammenhang eine nach außen erkennbare gefestigte Einstellung, die ein Eintreten
für die Erhaltung der demokratischen Grundordnung ermöglicht (vgl. VGH München, Urt. v. 16. Januar 2019 - 16a D
15.2672 -, Rn. 25).
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Die danach an einen (Polizei-)Beamten oder eine (Polizei-)Beamtin zu stellende Erwartung, die nicht nur das
theoretische Idealbild eines Beamten oder einer Beamtin beschreibt, sondern eine beamtenrechtliche Kernpflicht betrifft,
hat der Beklagte nicht erfüllt. Er hat durch sein Verhalten vielmehr gezeigt, dass er nicht zu jeder Zeit und ohne jeden
Vorbehalt für die Verteidigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und die Grundwerte eines friedlichen
Zusammenlebens einstehen wird.
Die politische Treuepflicht verlangt von einem Beamten oder einer Beamtin zwar nicht, sich mit den Zielen oder einer