BGH: † Zur Widerlegung der Vermutung gleichzeitigen Todes
NJW 1974, 699
† Zur Widerlegung der Vermutung gleichzeitigen Todes
VerschG §§ 9, 11, 44; BEG § 180
Die Vermutung des § 11 VerschG ist nur widerlegt, wenn das Überleben voll bewiesen ist. Die
Vermutungen des § 9 Abs. 1 und des § 44 Abs. 2 VerschG sind demgegenüber ohne Bedeutung.
BGH, Urteil vom 7. 2. 1974 - IX ZR 64/72 (KG)
Die 1870 und 1873 geborenen Eltern des Klägers, die Juden waren, lebten zuletzt in Berlin. Am
22. 7. 1942 wurden sie durch die Geheime Staatspolizei in das KZ Theresienstadt deportiert und
von dort am 21. 9. 1942 in ein anderes Lager verlegt. Sie sind aus der Deportation nicht
zurückgekehrt. Durch Beschluß des AG Tiergarten in Berlin v. 11. 4. 1961 sind sie für tot erklärt
worden; als Zeitpunkt ihres Todes ist der 31. 12. 1945 festgestellt worden.
Auch eine 1907 geborene Tochter der Eheleute, die Schwester des Klägers, die seit 1934 mit
einem ebenfalls jüdischen Mann in kinderloser Ehe verheiratet war, lebte in Berlin. Vom 19. 9.
1941 an mußte sie den Judenstern tragen. Am 17. 5. 1943 wurde sie zusammen mit ihrem
Ehemann von der Geheimen Staatspolizei in das KZ Auschwitz deportiert. Beide sind nicht
zurückgekehrt. Das AG Schöneberg in Berlin hat durch Beschlüsse v. 19. 5. 1960 als Zeitpunkt
ihres Todes den 8. 5. 1945 festgestellt.
Der Kläger ist der alleinige Erbe seiner Eltern. In einem Erbschein v. 13. 10. 1961 hat das AG
Schöneberg in Berlin ferner festgestellt, daß der Kläger der alleinige Erbe seiner Schwester
geworden sei. Einen späteren Antrag des Klägers, den Erbschein wegen Unrichtigkeit einzuziehen,
hat das AG abgelehnt.
Der Kläger macht als Erbe seiner Schwester deren Entschädigungsansprüche wegen Schadens an
Freiheit geltend. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt. Der Kläger hat Klage
erhoben. Daraufhin hat das LG das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 6450 DM nebst 4%
Zinsen zu zahlen. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das KG die Klage abgewiesen. Die
Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen:
Der Kläger macht einen Anspruch auf Entschädigung wegen des von seiner verstorbenen
Schwester erlittenen Freiheitsschadens geltend. Ein solcher Anspruch ist, wie in dem angef. Urteil
zutreffend dargelegt wird, nach § 46 Abs. 2, § 50 Satz 1 BEG nur vererblich, wenn der Verfolgte
von seinem Ehegatten oder seinen Kindern, Enkeln oder Eltern beerbt wird. Der Ehemann der
Schwester scheidet als ihr Erbe unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt aus, da sein Tod auf
denselben Zeitpunkt wie ihr eigener Tod festgestellt ist und nicht bewiesen werden kann, welcher
von beiden den anderen überlebt hat (§ 11 VerschG). Als Rechtsnachfolger der Schwester des
Klägers, die ersichtlich keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat, kämen vielmehr ihre Eltern
in Betracht, sofern sie die Tochter überlebt hätten (§ 1923 Abs. 1, § 1925 Abs. 2 BGB). Auf diese
könnte also der Freiheitsschadensanspruch im Erbwege übergegangen sein, und der Kläger
könnte, da die Eltern von ihm beerbt worden sind, als Erbeserbe Gläubiger des Anspruchs
geworden sein; denn nach der Rechtsprechung des BGH unterliegt die Weitervererbung auf den
Erbeserben keinen entschädigungsrechtlichen Beschränkungen (BGH, RzW 57, 238 Nr. 32; 59,
512 Nr. 29; 69, 266 Nr. 19). Wenn der Kläger dagegen seine Schwester unmittelbar beerbt hätte,
wäre, der Anspruch nicht auf ihn übergegangen.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-NJW-B-1974-S-699-N-1
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8/6/2023