Zur verfassungskonformen Auslegung des § 31 b Abs. 1 Satz 2 BWGöD. Beschluss des Zweiten Senats vom 12.01.1971 - 2 BvL 7/66 in dem Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 31 b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung na onalsozialis schen Unrechts für Angehörige des ö entlichen Dienstes in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1628) - Aussetzungsund Vorlagebeschluß des Bundesverwaltungsgerichts, VIII. Senat, vom 24. November 1965 (BVerwG VIII C 38.64) -. Entscheidungsformel: § 31 b Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung na onalsozialis schen Unrechts für Angehörige des ö entlichen Dienstes in der Fassung vom 24. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1628) ist in der sich aus den Gründen ergebenden Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar. Gründe: A. I. Der Polizeihauptwachtmeister a. D.Kurt S... war von 1934 bis 1943 als Mechaniker, Schlosser und Weber tä g. Dann wurde er, weil ein Elternteil jüdischer Abstammung war, im Zuge der na onalsozialis schen Verfolgungsmaßnahmen festgenommen und bis zum Kriegsende im Konzentra onslager Auschwitz fest- gehalten. Am 1. Mai 1946 trat er in den Polizeidienst der Stadt Frankfurt/M. ein. Wegen dauernder Dienstunfähigkeit wurde er mit Wirkung vom 1. Juni 1960 in den Ruhestand versetzt. Bei der Berechnung des Ruhegehalts wurde zuletzt - unter Anrechnung der Ha zeit im Konzentra onslager - von einer ruhegehal ähigen Dienstzeit von 16 Jahren ausgegangen. S... möchte auf die ruhegehal ähige Dienstzeit auch die Zeit angerechnet haben, in der er wegen seiner jüdischen Abstammung von der Ableistung des Wehrdienstes ausgeschlossen war; er ha e sich nämlich Anfang 1938 freiwillig zum Wehrdienst gemeldet und war wegen seiner Abstammung abgelehnt worden. Seine Klage wurde abgewiesen, seine Berufung zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren setzte das Bundesverwaltungsgericht aus, um dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob § 31 b Abs. 1 Satz 2 BWGöD in der Fassung vom 24. August 1961 mit dem Grundgesetz vereinbar ist. § 31 b Abs. 1 BWGöD lautet: Bei Personen, die nach dem 8. Mai 1945 in das Beamtenverhältnis berufen worden sind oder berufen werden, gilt als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts die Zeit, um die der Abschluß ihrer Vorbildung oder die Berufung in das Beamtenverhältnis nach abgeschlossener Vorbildung aus Verfolgungsgründen (§ 1) verzögert worden ist. Personen, bei denen eine Verzögerung nicht vorliegt, die aber aus Verfolgungsgründen (§ 1) ihre frühere beru iche Tä gkeit nicht mehr ausüben konnten, sind bei der Anwendung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschri en über die Berücksich gung von Vordienstzeiten so zu behandeln, wie wenn sie aus ihrer früheren beru ichen Tä gkeit nicht verdrängt worden wären. Satz 1 dieser Vorschri ist durch das Dri e Änderungsgesetz vom 23. tt ti ff ti fl ft tt ft ti ti ti ff ti ti ft fl ti tf ti tf ti ti ti Dezember 1955 (BGBl. I S. 820), Satz 2 ist durch das Sechste Änderungsgesetz vom 18. August 1961

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