Annahme auszuschließen, das Rechtsgeschäft wäre auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden (Säcker, a. a. O., Rn. 180; Rädler/Raupach/ Bezzen-berger, a. a. O., Rn. 142/30). Dabei belegt bereits der Wortlaut des Art. 3 Abs. 3 REAO, dass die Widerlegung durch Beweis, dass das Rechtsgeschäft auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre, schon bei Mitursächlichkeit der Herrschaft des Nationalsozialismus ausgeschlossen ist (vgl. Urteil vom 24. Januar 2002 - BVerwG 8 C 12.01 - BVerwGE 115, 360 <366> = Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 14 - unter Hinweis auf ORG Nürnberg, Urteil vom 23. Januar 1956 ORG/III/493 - RzW 1956, 194 zur gleich lautenden Vorschrift des § 4 Abs. 1a REG für die US-amerikanische Zone). Es ist insoweit zumindest eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit erforderlich, die nach der Lebenserfahrung der Gewissheit so gut wie gleich kommt, damit eine Mitursächlichkeit ausgeschlossen ist (vgl. auch ORG Herford, Urteil vom 31. Oktober 1961 - ORG II/638 - RzW 1962, 161; Urteil vom 24. Januar 2002 - BVerwG 8 C 12.01 - a. a. O.).“ 33Zwar mag für den Vermögenswert durch K ein angemessener Kaufpreis gezahlt worden sein. Dafür dürfte jedenfalls sprechen, dass der Kaufpreis über dem Einheitswert von 1935 lag. Es mag auch sein, dass F und F über den Kaufpreis frei verfügen konnten. Dies allein genügt nach dem Vorstehenden aber nicht, um die Vermutung eines Zwangsverkaufs zu wieder legen. Denn der Nachweis, dass das Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre oder der Erwerber in besonderer Weise und mit besonderem Erfolg den Schutz der Vermögensinteressen des Veräußerers wahrnahm, konnte nicht erbracht werden. Vielmehr spricht hier einiges für eine Verfolgungsbedingtheit der Veräußerung. Die Zinsen aus den für den Vermögenswert und für das Geschäftsgrundstück in F eingetragenen Grundschulden dienten F ausweislich ihrer eidesstattlichen Versicherung aus dem Jahre 1955 als Einkommen und dürften insoweit im Zusammenhang mit der Abfindung ihrer Erbansprüche nach I zu sehen sein. Gleiches dürfte für ihre Schwester G gegolten haben. Nachdem aber die Brüder G und H - wie aus dem Verwaltungsvorgang gefolgert werden kann - im Jahre 1935 zumindest weitgehend aus dem Betrieb des Kaufhauses in F gedrängt worden waren und G mutmaßlich im selben Jahr emigrierte, dürften die Zinszahlungen nicht mehr gesichert gewesen sein. Insofern liegt nahe, dass bereits die Zwangsversteigerung des Vermögenswertes, dann aber auch dessen Veräußerung der Sicherung des Lebensunterhaltes und/oder der Vorbereitung der Emigration gedient haben dürften. 34Insofern ist es unerheblich, ob sich der Käufer K beim Erwerb „redlich“ verhielt. 35Dafür, dass K als Erwerber in besonderer Weise und mit besonderem Erfolg den Schutz der Vermögensinteressen der Veräußerer wahrnahm (Art. 3 Abs. 3 Buchst. b REAO), spricht hier nichts. 36Angesicht der eindeutigen Regelungen des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG und des Art. 3 REAO erübrigt sich ein Eingehen auf das Vorbringen der Klägerin, die sowjetische Besatzungsmacht sowie die staatlichen Stellen der DDR hätten den Vermögenswert nicht genutzt, wenn es sich bei der Veräußerung durch Frau E und Frau G um einen Zwangsverkauf gehandelt hätte. 37Die Rückübertragung ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG aufgrund eines redlichen

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