befinden sollte. Eine Befugnis zur Restitution von in der DDR belegenen Grundstücken besaß diese Behörde selbstredend nicht. In Ermangelung der Geltendmachung von Ansprüchen durch jüdische Berechtigte und eines wirksamen Anspruchsverzichts gilt die Beigeladene somit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG als Rechtsnachfolgerin nach Frau E und Frau . 29Die Beigeladene hat ihren Restitutionsanspruch auch wirksam angemeldet. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin, die Beigeladene habe lediglich Ansprüche nach den Kaufleuten G und H gestellt und es handele sich um eine unwirksame Globalanmeldung, ist falsch. Zum einen nannte die Beigeladene in ihrem Antrag vom 28. Februar 1991 überhaupt keinen Geschädigten, zum anderen handelt es sich auch nicht um eine auf die Restitution einer Vielzahl von Vermögenswerten gerichtete Globalanmeldung, sondern um eine Individualanmeldung. Im Übrigen lässt die in Rede stehende Anmeldung keine Mängel erkennen. Eine rechtzeitige und auch sonst wirksame Anmeldung setzt voraus, dass der geltend gemachte Anspruch durch Angaben zu Art, Umfang und Ort der Belegenheit des Vermögenswertes sowie durch eindeutige Bezeichnung der Person des Berechtigten individualisiert wird. Dabei genügt es, dass im Restitutionsantrag der Vermögensgegenstand, auf den das Restitutionsbegehren abzielt, so genau bezeichnet ist, das zumindest im Wege der Auslegung ermittelt werden kann, was der Antragsteller beansprucht (st. Rspr., u. a. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2010 - BVerwG 8 B 96.09 -, ZOV 2010, 100 = juris Rdnr. 3 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Da nach dem Vorstehenden nur die Person des Berechtigten und nicht auch die des oder der Geschädigten zu nennen ist, genügte insoweit die Anmeldung der JCC mit Schreiben vom 28. Februar 1991, in der sie sich lediglich als Rechtsnachfolgerin bezeichnet. Durch die Angabe der früheren Adresse B war der Vermögenswert auch hinreichend genau bezeichnet. 30Dem Antrag der Beigeladenen war zu entsprechen, weil der Vermögenswert einer schädigenden Maßnahme nach § 1 Abs. 6 VermG unterlag und Ausschlussgründe, die einer Restitution entgegenstehen, nicht vorliegen. 31Für die Verfolgungsbedingtheit der in der Zeit vom 15. September 1935 bis zum 8. Mai 1945 vorgenommenen Veräußerung spricht hier die Vermutung nach § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG, die nach Art. 3 Abs. 3 REAO nur durch den Beweis widerlegt werden kann, dass 1. der vereinbarte Kaufpreis angemessen war und 2. der angemessene Kaufpreis in die freie Verfügung des Verkäufers gelangte und 3. a) das Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre oder b) der Erwerber in besonderer Weise und mit besonderem Erfolg den Schutz der Vermögensinteressen des Veräußerers wahrnahm. 32Die vorgenannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Die danach erschwerten Voraussetzungen der Widerlegung der Entziehungsvermutung für die ab dem 15. September 1935 vorgenommenen Veräußerungen haben ihren Grund darin, dass durch die Nürnberger Gesetze vom 15. September 1935 die bis dahin bestehende Zwangslage der Juden wesentlich verschärft worden ist und deshalb für die ab diesem Datum abgeschlossenen Veräußerungsgeschäfte in erhöhtem Maße vermutet werden muss, dass das Rechtsgeschäft von Seiten des Veräußerers nicht freiwillig getätigt worden ist

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