VermG. Danach sind Vermögenswerte, die einer schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 VermG unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, auf Antrag an die Berechtigten zurück zu übertragen, soweit dies nicht nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen ist. Gemäß § 1 Abs. 6 VermG ist das Vermögensgesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge u. a. von Zwangsverkäufen verloren haben. Gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG wird zugunsten des Berechtigten ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1945 (REAO) vermutet. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Geschädigten individuellen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt waren (Art. 3 Abs. 1 Buchst. a REAO), vielmehr reicht es aus, wenn sie zu einem Personenkreis gehörten, der in seiner Gesamtheit von der deutschen Regierung oder der NSDAP verfolgt wurde (Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO). Zu diesem Personenkreis gehörten schon seit dem 30. Januar 1933 Juden im Sinne der nationalsozialistischen Rassegesetze, aber auch „Mischlinge ersten Grades“ (Urteile vom 13. September 2000 BVerwG 8 C 21.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 8 S. 39 und vom 29. März 2006 BVerwG 8 C 15.05 - BVerwGE 125, 359 <362> = Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 36; so auch weitgehend die rückerstattungsrechtliche Rechtsprechung, vgl. CoRA vom 22. September 1950, RzW 1951, 66; BOR Herford, RzW 1951, 244; KG Berlin (West), RzW 1952, 381 f.; WK Kassel, RzW 1949, 26). 26Die Beigeladene ist Berechtigte i.S.v. § 1 Abs. 6 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 1a VermG. Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen nach § 1 VermG betroeen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG nicht geltend gemacht werden, gelten nach § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, d als Rechtsnachfolger. 27In Bezug auf die Veräußerung des Vermögenswertes durch E und G sind von deren Erben keine bzw. keine wirksamen Anträge gestellt worden. Zwar mag D (auch) Erbe nach seiner verstorbenen Frau gewesen sein. Ein Erbnachweis wurde durch ihn jedoch nicht erbracht. Es liegt auch kein wirksamer Verzicht auf eine Rückübertragung durch Berechtigte vor. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die Erklärung der Frau E, d, „keinerlei Ansprüche betreeend den Nachlass R stellen“ zu wollen, abstellt, ist dies hier unbeachtlich. Denn Frau E dürfte nicht Erbin nach Frau E gewesen sein; jedenfalls ist eine Erbfolge nicht nachgewiesen. Ein wirksamer Verzicht lässt sich ferner nicht aus der eidesstattlichen Versicherung der F aus dem Jahre 1955 herleiten. 28Wie die Beklagte zutreeend ausgeführt hat, war der Vermögenswert nicht Gegenstand dieser Erklärung und konnte dies auch nicht sein. Adressat dieser Erklärung war mutmaßlich das Wiedergutmachungsamt Berlin (West), das ��ber eine Wiedergutmachung für den Verlust von beweglichen Vermögenswerten der zuletzt in B wohnhaften E

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