Erwerbs ausgeschlossen. Nach vorgenannter Vorschrift ist die Rückübertragung ferner ausgeschlossen, wenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum erworben haben. Danach vermag der Erwerb durch K die Restitution nicht zu hindern, weil er vor dem 8. Mai 1945 erfolgte. Gleiches gilt im Ergebnis für den Rechtserwerb der Herren V und W. Wird das Eigentum an dem Vermögenswert im Erbgang erworben, so ist maßgeblich, ob der Erblasser den Vermögenswert redlich erworben hat. Denn der Erbe tritt im Wege der Universalsukzession in die Rechtsstellung des Erblassers ein (§ 1922 BGB). Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch dann, wenn Mit- oder Alleineigentum an einem Vermögenswert aufgrund eines Erbauseinandersetzungsvertrages erlangt wird (BVerwG, Beschluss vom 13. September 2000 - BVerwG 8 C 12.99 -, juris, Rdn. 25). Danach stellt das Ergebnis der Auseinandersetzung auch dann, wenn der einzelne Miterbe Allein- oder Miteigentum an dem konkreten Nachlassgegenstand erhält, keinen originären, vom Erbfall losgelösten Folgeerwerb im Sinne von § 4 Abs. 2 VermG dar. 38Mögliche behördliche Versäumnisse bei der Unterrichtung der Klägerin vom Vorliegen eines Restitutionsantrages mögen eine - hier unbeachtliche - Schadensersatzpflicht begründen, hindern die Restitution jedoch nicht. 39Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Danach entsprach es der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt hat. 40Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 der Zivilprozessordnung. 41Gegen dieses Urteil, gegen das die Berufung nicht gegeben ist (§ 37 Abs. 2 VermG), ist die Revision nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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