Erwerbs ausgeschlossen. Nach vorgenannter Vorschrift ist die Rückübertragung ferner
ausgeschlossen, wenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder
gemeinnützige Stiftungen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem
Vermögenswert Eigentum erworben haben. Danach vermag der Erwerb durch K die
Restitution nicht zu hindern, weil er vor dem 8. Mai 1945 erfolgte. Gleiches gilt im
Ergebnis für den Rechtserwerb der Herren V und W. Wird das Eigentum an
dem Vermögenswert im Erbgang erworben, so ist maßgeblich, ob der Erblasser
den Vermögenswert redlich erworben hat. Denn der Erbe tritt im Wege der
Universalsukzession in die Rechtsstellung des Erblassers ein (§ 1922 BGB). Dies gilt
nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch dann, wenn Mit- oder
Alleineigentum an einem Vermögenswert aufgrund eines
Erbauseinandersetzungsvertrages erlangt wird (BVerwG, Beschluss vom 13. September
2000 - BVerwG 8 C 12.99 -, juris, Rdn. 25). Danach stellt das Ergebnis der
Auseinandersetzung auch dann, wenn der einzelne Miterbe Allein- oder Miteigentum an
dem konkreten Nachlassgegenstand erhält, keinen originären, vom Erbfall losgelösten
Folgeerwerb im Sinne von § 4 Abs. 2 VermG dar. 38Mögliche behördliche Versäumnisse
bei der Unterrichtung der Klägerin vom Vorliegen eines Restitutionsantrages mögen eine
- hier unbeachtliche - Schadensersatzpflicht begründen, hindern die Restitution jedoch
nicht. 39Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Danach
entsprach es der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt hat. 40Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 der
Zivilprozessordnung. 41Gegen dieses Urteil, gegen das die Berufung nicht gegeben ist (§
37 Abs. 2 VermG), ist die Revision nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132
Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.