dahin gehender Wille der Beklagten läßt sich ihrem Vorbringen im Berufungsrechtszug nicht
mit Sicherheit entnehmen. Dies mag jedoch auf sich beruhen. Die Erwägung,
Verfolgungsfolgen seien jetzt nur noch schwerlich festzustellen und die Auswirkungen der
Verfolgung auf die heuage Lage der Klägerin seien verhältnismäßig gering, kann für sich
allein die Entscheidung der Beklagten nicht rechmeragen. Ob eine auszugleichende Härte
vorliegt, hängt zwar auch davon ab, ob und wie die Verfolgung sich jetzt noch auf die Lage
des Geschädigten auswirkt. Aber selbst wenn die Auswirkungen der Verfolgung gering sind,
kann die Härte in den heuagen Lebensverhältnissen des Geschädigten begründet sein (BGH
RzW 1970, 415), Ohne Prüfung der persönlichen und wirtschaLlichen Verhältnisse der
Klägerin kann daher die beantragte Erhöhung der Unterhaltsbeihilfe nicht verweigert
werden. Unangebracht ist der abschließende Hinweis des Berufungsgerichts, daß es nicht
angängig sei, wenn Begünsagte die Gewährung von Leistungen zum Anlaß nehmen, weitere
Erhöhungen zu fordern. Das Gericht hat nach § 211 Abs. 1 BK die Ermessensgründe der
Entschädigungsbehörde zu prüfen. Es darf nicht das Ermessen der Behörde durch sein
eigenes ersetzen, indem es eigene Gründe für die Entscheidung der Behörde anführt. Nach
dem Tatbestand des Berufungsurteils hat die Entschädigungsbehörde ihre Entscheidung
nicht mit einer dem Hinweis des Berufungsgerichts entsprechenden Erwägung begründet.
Eine solche Erwägung wäre auch unhaltbar. § 171 BEG ermächagt und beauLragt die
zuständigen Entschädigungsbehörden, unter den dort genannten Voraussetzungen nach
ihrem pflichtgemäßen Ermessen Härteausgleichsleistungen zu gewähren. Ebensowenig wie
die erste Bewilligung solcher Leistungen steht ihre spätere Erhöhung im freien Belieben der
Entschädigungsbehörden. Der Geschädigte hat vielmehr ein Recht darauf, daß über seinen
Antrag unter Beachtung der Grenzen und des Zwecks der Ermächagung entschieden wird. Da
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Ermessensentscheidung der Beklagten
im Sinne des § 211 Abs. 1 BEG fehlerhaL ist, muß das Berufungsurteil aufgehoben werden.
Der Rechtsstreit ist zur Endentscheidung zugunsten der Klägerin reif. Die Berufung der
Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts wird daher zurückgewiesen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1
ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, §§ 97 Abs. 1, 91
Abs. 1 ZPO.
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