Gewährung von Härteausgleichsleistungen nach § 171 Abs. 1, 2 und 4 BEG zugesammt hat.
Das Entschädigungsgericht hat gemäß § 211 Abs. 1 BEG zu prüfen, ob die
Entschädigungsbehörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschriien oder von
dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächagung nicht entsprechenden Weise Gebrauch
gemacht hat. Maßgebend dafür ist die Begründung des ablehnenden Bescheids in der
Gestalt, die ihr die Beklagte bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter
gegeben hat (BGH RzW 1970, 415; 1961, 112). Grundsätzlich kann die Beklagte auch einzelne
Erwägungen, die sie zunächst aufgegeben hat, wieder aufgreifen. Für einen Mißbrauch dieser
Befugnis durch die Beklagte liegen hier keine Anhaltspunkte vor. Die Ermessenserwägungen,
mit denen die Beklagte im Berufungsrechtszug ihre ablehnende Entscheidung begründet hat,
entsprechen jedoch nicht dem Zweck der ihr durch § 171 Abs. 1 BEG eingeräumten
Ermächagung. Die den Entschädigungsbehörden durch § 171 Abs. 1 Satz 2 BEG gegebene
Ermächagung, Beihilfen zum Lebensunterhalt zu gewähren, hat nach Satz 1 dieser
Besammung den Zweck, die Härte zu mildern, die für den Geschädigten im Hinblick auf seine
persönlichen und wirtschaLlichen Verhältnisse durch das Fehlen eines
Entschädigungsanspruchs entstanden ist (BGH RzW 1970, 415). Mit diesem Zweck der
Ermächagung ist es nicht zu vereinbaren, wenn bei der Entscheidung, ob eine laufende
Unterhaltsbeihilfe erhöht werden soll, das Steigen der Lebenshaltungskosten und seine
Auswirkung auf die Verhältnisse des Geschädigten nicht berücksichagt werden. Es geht dabei
nicht um eine laufende Anpassung an die steigenden Lebenshaltungskosten. Ein Recht auf
eine solche Anpassung, etwa in entsprechender Anwendung der §§ 21, 35, 206 BEG, hat der
Geschädigte durch die Gewährung einer laufenden Beihilfe nicht erlangt. Zu prüfen ist
jedoch, ob das Steigen der Lebenshaltungskosten die Lage des Geschädigten so
verschlimmert hat, daß zur Härtemilderung eine Erhöhung der bewilligten Beihilfe
angebracht ist. Diese Prüfung wird mit der Erwägung, die Beihilfe solle wegen ihres
Zuschußcharakters nicht an die steigenden Lebenshaltungskosten angeglichen werden, von
vornherein ausgeschlossen. Mit der so begründeten Weigerung, die Beihilfe zu erhöhen, hat
daher die Beklagte von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächagung des § 171 Abs.
1 BEG nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Dieser Ermessensfehler wäre nur
dann unschädlich, wenn der weitere, von der Beklagten im Berufungsrechtszug vorgebrachte
Ablehnungsgrund für sich allein die Entscheidung der Beklagten rechmeragt und nach dem
Willen der Beklagten auch unabhängig von der fehlerhaLen Erwägung rechmeragen soll. Ein
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