wesentlichen deshalb angestellt worden, um die Entscheidung der Klägerin verständlicher zu machen. Sie wird deshalb nur in dem Sinne aufrechterhalten, daß die Auswirkungen der Verfolgung im Verhältnis zu anderen Schicksalen gering sind. Die Beihilfe sollte deshalb ebenfalls niedrig bemessen werden". Das Berufungsgericht hat das angefochtene Urteil geändert und die. Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte ist nicht vertreten. Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Beklagte mit ihrer Weigerung, die laufende Beihilfe zum Lebensunterhalt der Klägerin zu erhöhen, weder die gesetzliche Grenze ihres Ermessens überschriien noch ihr Ermessen zweckwidrig ausgeübt habe. Der entscheidende Ablehnungsgrund, den die Beklagte in dem als Bescheid anzusehenden Schreiben vom 26. Januar 1967 und jetzt wieder in der Berufungsbegründung anführe, sei die Erwägung, daß die Zahlung von monatlich 150 DM nicht für sich allein den Lebensunterhalt sichern, sondern nur eine Beihilfe zum Lebensunterhalt sein und deshalb nicht laufend an die Lebenshaltungskosten angeglichen werden solle. Die weiteren Erwägungen der Beklagten seien nur Hilfserwägungen. Den entscheidenden Ablehnungsgrund habe die Beklagte allerdings im ersten Rechtszug aufgegeben. Sein Wiederaufgreifen sei aber kein Rechtsmißbrauch. Unzutreffend sei die Meinung der Klägerin, bereits die Heraufsetzung der Beihilfe von 100 auf 150 DM monatlich sei eine Anpassung an die laufenden Rentenerhöhungen gewesen. Ob die Beklagte im Oktober 1962 erwogen habe, die der Klägerin zugesagte Beihilfe den laufenden Rentenerhöhungen anzupassen, sei unerheblich. Es sei nicht angängig, wenn Begünsagte die Gewährung von Leistungen zum Anlaß nähmen, weitere Erhöhungen zu fordern. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte befugt ist, die nach § 171 Abs. 1 BEG gewährte monatliche Beihilfe zum Lebensunterhalt nach ihrem Ermessen zu erhöhen. Die Klägerin gehört zum Kreis der antragsberechagten Personen. Dem steht insbesondere nicht entgegen, daß ihre Schädigung, der Ausfall mit dem Unterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen Ehemann, nicht durch eine im Sinne des § 2 BEG gegen sie gerichtete Verfolgung hervorgerufen worden ist, Härteausgleich kann auch Personen gewährt werden, die nicht selbst verfolgt worden sind (BGH RzW 1961, 130; 1964, 395). Die Entscheidung darüber hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Bundesentschädigungsgesetzes (§ 211 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 1 und § 171 BEG); deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte den Richtlinien der Länder für die 3

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