wesentlichen deshalb angestellt worden, um die Entscheidung der Klägerin verständlicher zu
machen. Sie wird deshalb nur in dem Sinne aufrechterhalten, daß die Auswirkungen der
Verfolgung im Verhältnis zu anderen Schicksalen gering sind. Die Beihilfe sollte deshalb
ebenfalls niedrig bemessen werden". Das Berufungsgericht hat das angefochtene Urteil
geändert und die. Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren
weiter. Die Beklagte ist nicht vertreten. Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Beklagte mit ihrer Weigerung, die laufende
Beihilfe zum Lebensunterhalt der Klägerin zu erhöhen, weder die gesetzliche Grenze ihres
Ermessens überschriien noch ihr Ermessen zweckwidrig ausgeübt habe. Der entscheidende
Ablehnungsgrund, den die Beklagte in dem als Bescheid anzusehenden Schreiben vom 26.
Januar 1967 und jetzt wieder in der Berufungsbegründung anführe, sei die Erwägung, daß
die Zahlung von monatlich 150 DM nicht für sich allein den Lebensunterhalt sichern, sondern
nur eine Beihilfe zum Lebensunterhalt sein und deshalb nicht laufend an die
Lebenshaltungskosten angeglichen werden solle. Die weiteren Erwägungen der Beklagten
seien nur Hilfserwägungen. Den entscheidenden Ablehnungsgrund habe die Beklagte
allerdings im ersten Rechtszug aufgegeben. Sein Wiederaufgreifen sei aber kein
Rechtsmißbrauch. Unzutreffend sei die Meinung der Klägerin, bereits die Heraufsetzung der
Beihilfe von 100 auf 150 DM monatlich sei eine Anpassung an die laufenden
Rentenerhöhungen gewesen. Ob die Beklagte im Oktober 1962 erwogen habe, die der
Klägerin zugesagte Beihilfe den laufenden Rentenerhöhungen anzupassen, sei unerheblich.
Es sei nicht angängig, wenn Begünsagte die Gewährung von Leistungen zum Anlaß nähmen,
weitere Erhöhungen zu fordern. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die
Beklagte befugt ist, die nach § 171 Abs. 1 BEG gewährte monatliche Beihilfe zum
Lebensunterhalt nach ihrem Ermessen zu erhöhen. Die Klägerin gehört zum Kreis der
antragsberechagten Personen. Dem steht insbesondere nicht entgegen, daß ihre Schädigung,
der Ausfall mit dem Unterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen Ehemann, nicht durch
eine im Sinne des § 2 BEG gegen sie gerichtete Verfolgung hervorgerufen worden ist,
Härteausgleich kann auch Personen gewährt werden, die nicht selbst verfolgt worden sind
(BGH RzW 1961, 130; 1964, 395). Die Entscheidung darüber hat die Behörde nach
pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des
Bundesentschädigungsgesetzes (§ 211 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 1 und § 171 BEG);
deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte den Richtlinien der Länder für die
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