Lebenshaltungskosten in England und in Deutschland seien außerordentlich stark gesaegen, was zu einer Erhöhung aller fortlaufenden öffentlich-rechtlichen Bezüge, insbesondere der Beamtengehälter und der Renten nach dem Bundesentschädigungsgesetz geführt habe. Diese Anträge lehnte die Beklagte im Juli 1965 und im Januar 1967 ohne Begründung und ohne Rechtsmiielbelehrung ab. Mit einem weiteren, eine Rechtsmiielbelehrung enthaltenden Schreiben vom 26. Januar 1967 teilte sie der Klägerin mit, das behauptete Ansteigen der Lebenshaltungskosten in England rechmerage eine Erhöhung der Beihilfe nicht. Wenn schon die Pflichtleistungen nach den Entschädigungsgesetzen nicht der Erhöhung der Lebenshaltungskosten folgten, so könne die angestrebte Dynamisierung einer aus Billigkeitsgründen gewährten Beihilfe nicht in Betracht gezogen werden. Hinzu komme, daß ein Zusammenhang zwischen der heuagen wirtschaLlichen Lage der Klägerin und der Verfolgung kaum mehr erkennbar sei. Auch ohne die Verfolgung würde sie weitgehend auf die Hilfe ihres Sohnes angewiesen sein. Die Klägerin verlangt die Auoebung dieses Bescheids. Die Beklagte hat im ersten Rechtszug ihre Weigerung, die Beihilfe zu erhöhen, nur noch damit begründet, daß ein Zusammenhang zwischen der wirtschaLlichen Lage der Klägerin und der Verfolgung nicht mehr ersichtlich sei und daß ihr Sohn nach deutschen Gesetzen zu ihrem Unterhalt beitragen müsse. Die weiteren im Schreiben vom 26. Januar 1967 angeführten Ablehnungsgründe hat sie fallen lassen. Im übrigen hat sie geltend gemacht, die Richtlinien für die Gewährung von Härteausgleichsleistungen nach § 171 Abs. 1, 2 und 4 BEG seien für sie nicht bindend, weil sie ihnen nicht zugesammt habe; sie sei daher in der Ausübung ihres Ermessens nach § 171 BEG frei. Das Landgericht hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Mit der Berufung hat die Beklagte geltend gemacht, Beihilfen seien keine Leistungen, die für sich allein den Lebensunterhalt sicherstellen sollten. Deswegen seien sie nicht laufend den steigenden Lebenshaltungskosten anzugleichen. Wie § 95 Abs. 3 BEG zeige, seien auch Pflichtleistungen nicht durchgehend dynamisiert worden. Die Erhöhung der Beihilfe von ursprünglich 100 auf 150 DM sei keine Anpassung an die gesetzlichen Rentenerhöhungen und das Steigen der Lebenshaltungskosten gewesen, sondern eine Berichagung des nachträglich als zu niedrig angesehenen Betrages von 100 DM. Weiter hat sie vorgetragen: "Nur ergänzend zu der genannten Ermessenserwägung und zu deren Unterstützung ist der Gedanke herangezogen worden, daß Verfolgungsfolgen im heuagen Zeitpunkt nur noch schwerlich festzustellen sind und daß auch deshalb die für den jetzigen Zeitpunkt begehrte Erhöhung nicht geboten ist. Diese Hilfserwägung ist im 2

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