Langtext Gericht: Entscheidungsdatum: Aktenzeichen: ECLI: Dokumenttyp: BVerfG 1. Senat 3. Kammer 28.09.2017 Normen: 1 BvR 1789/17 ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170928.1bvr178917 Nichtannahmebeschluss Art 103 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 321a ZPO Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung hier: Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, ohne dass im fachgerichtlichen Verfahren Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) erhoben worden wäre. Verfahrensgang vorgehend BGH, 23. Mai 2017, Az: VI ZR 261/16, Urteil vorgehend OLG Düsseldorf, 10. Juni 2016, Az: I-16 U 89/15, Urteil vorgehend LG Düsseldorf, 15. April 2015, Az: 12 O 341/11, Urteil Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Die Beschwerdeführerin hat entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den Rechtsweg nicht erschöpft. Sie rügt wiederholt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch das letztinstanzliche Urteil des Bundesgerichtshofs, ohne den statthaften Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO erhoben zu haben. Infolgedessen ist ihre Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG, sondern insgesamt unzulässig (vgl. BVerfGE 134, 106 <113 Rn. 22>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2016 - 2 BvR 1313/16 -, juris, Rn. 13; BVerfGK 19, 23 <25>). 2 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. © Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz - https://www.rechtsprechung-im-internet.de - Seite 1 von 1 -

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