Straftat entscheidende Bedeutung zu. Das Kreiägeri vorbesthi rafi halb Tatsache, die daß die Angeklagte einschlägig nicht mit dem Hinweis abtun dürfen, daß sich die Angekla en ha Begehung des Diebstahls in großer Bedrängnis befund rechts sie sich nunmehr bemühen möge, ihren Lebensunterhalt fen zu verdienen. Eine solche Handhabung des $1 StEG widerspricht dem Wen 4 und Zweck des Gesetzes und läuft letztlich darauf hinaus, die neuen Strafarten schwächen. in ihrer justizpolitischen Die Angeklagte Wirksamkeit hat durch ihr bisheriges ee u © Verhalten zu er- nnen gegeben, daß sie nicht bereit ist, die Gesetze der Arbei er-und Bauern-Macht freiwillig zu respektieren. Ihr erneutes Straffälligwerden kurz nach der Verbüßung strafe veranschaulicht, daß sie keine Lehren gezogen hat. aus einer den mehrjährigen Zuchthaı ” bisherigen Bestrafungn Unter diesen Umständen stellt eine bedingte Verurteilung _ 3 die geeignete Strafmaßnahme dar, um der Angeklagten die Verwerflichkeit ihrer Handlung vor Augen zu führen und sie zur künf- 4 tigen Achtung der sozialistischen Gesetzlichkeit anzuhalten, noch ist = ein solches Urteil dazu angetan, eine erzieherische Wirkung auf an dere Bürger auszuüben. Bei der Anwendung des $ 1 StEG istzube achten, daß die bedingte Verurteilung ihrem Wesen nach eine n dt mit dem Entzug der Freiheit verbundene, vorwiegend erzieherish wirkende Strafart ist, die zu ihrem Wirksamwerden ein bestimmtes | Maß an positiven gesellschaftlichen Qualitäten bei dem Täter vo aussetzt. Dabei ist zu beachten, daß häufig wiederholte Verletzung \ der sozialistischen Gesetzlichkeit Ausdruck einer bewußten Mi achtung der Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens durd den Täter sein wird. Einem derartigen Angeklagten gegenüber st eine bedingte Verurteilung verfehlt. 72 Zur bedingten Verurteilung bei hohem Alter oder schwerer heit des Ange D. SS 1, 20 SıEG. 1b Strafsenat. Urteil vom 5. September 1958 — 1b Zst 28/58 — 196 u var e a

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