BGH, Urteil vom 09.03.1972 – IX ZR 162/69LG Berlin02.02.1968;
KG10.01.1969
BeckRS 1972,
31373839
BGH, Urteil vom 09.03.1972 – IX ZR 162/69LG Berlin02.02.1968;
KG10.01.1969
Titel:
BGH: Urteil vom 09.03.1972 - IX ZR 162/69
Normenkette:
§ 125a BEG
Amtlicher Leitsatz:
Zusatzversorgungsrenten aufgrund einer Wiedergutmachung nach §21 Abs. 4 BWGöD sind auf
Berufsschadensrenten aus BEG nicht anzurechnen.
Schlagworte:
Altersruhegeld, Anschlußberufung, Arbeitsverhältnis, Aufhebung des Berufungsurteils,
Außergerichtliche Kosten, Berufungsverfahren, Entschädigungsansprüche,
Kapitalentschädigung, Öffentlicher Dienst, Pflichtversicherung, Reichsversicherungsanstalt für
Angestellte, Sozialversicherungsleistungen, Sozialversicherungsrenten, Überversicherung,
Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, zusätzliche Alters- und
Hinterbliebenenversorgung, Zusatzrenten, Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes,
Zusatzversorgungsanstalten, Zusatzversorgungsrente
Rechtskraft:
rechtskräftig
Verkündet am 9. März 1972
Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Text1
BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 1972 unter
Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, von der Mühlen, Zorn, Fuchs und Dr. Thumm
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom
10. Januar 1969 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin gegen das Urteil der
Zivilkammer 196 des Landgerichts Berlin vom 2. Februar 1968 werden zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des
Berufungsverfahrens und der Revision trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen
Die 1894 geborene jüdische Klägerin war Angestellte des Reichsversicherungsamts in B. und wurde
1933 wegen ihrer Rasse entlassen.