-3- AG und deren Besitz" unter "Beschränkung auf Entschädigung" an und verwies im Übrigen auf "bereits vorhandene JCC-Anmeldungen zur IG F.". Während des Verwaltungsverfahrens beschränkte die Klägerin ihren Anspruch auf Anteile des Dr. E. S. an der F. AG im Nennwert von 500 400 RM. Den Antrag lehnte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen mit Bescheid vom 16. Januar 2015 ab. 5 Mit Urteil vom 28. Januar 2016 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte dazu verpflichtet, festzustellen, dass die Klägerin wegen der Beteiligung von Dr. E. und M. S. an der F. AG in Höhe von 500 400 RM (Bruchteilsrestitutions-Entschädigungs-)Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes ist. Der Anspruch folge aus § 1 Abs. 1a NS-VEntschG i.V.m. § 1 Abs. 6 und § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG. Die Klägerin habe mit ihrem Schreiben vom 4. September 2006 fristgerecht Ansprüche auf Bruchteilsrestitutions-Entschädigung für das frühere Vermögen der F. AG im Beitrittsgebiet angemeldet. Insoweit genüge es, die entzogenen Anteile an der F. AG zu benennen, derentwegen Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsansprüche geltend gemacht würden. Der Klägerin stehe wegen des Verlusts der Beteiligung der Eheleute Dr. E. und M. S. an der F. AG ein Anspruch auf Bruchteilsrestitution aus § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG zu. Die Beteiligung sei Gegenstand einer Schädigung im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG gewesen. Hinsichtlich einer Beteiligung im Nominalwert von 295 500 RM folge dies aus den vorliegenden rückerstattungsrechtlichen Entscheidungen. Hinsichtlich einer weiteren Aktienbeteiligung an der F. AG im Nominalwert von 204 900 RM ergebe sich dies aus den sonstigen Unterlagen. Danach stehe fest, dass die Eheleute S. auch diese Aktienbeteiligung verloren hätten. Nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BKO (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 werde vermutet, dass der Verlust der Beteiligung verfolgungsbedingt war. Diese Vermutung sei nicht widerlegt. Insoweit schade es nicht, dass eine wiedergutmachungsrechtliche Rückgabe der Beteiligung nicht erfolgt sei. Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG spreche dafür, dass die Vorschrift eine Rechtsfolgenverweisung darstelle, die der Gesetzgeber auch beabsichtigt habe. Hätte er die Rückgabe der Beteiligung für erforderlich gehalten, wäre dies Anlass für eine ausdrückliche Klarstellung gewesen. Schließlich habe alliiertes Rückerstattungsrecht eine

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