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hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2018
durch
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und Hoock,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
für Recht erkannt:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Januar
2016 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I
1
Die Klägerin macht vermögensrechtliche Ansprüche wegen des Verlusts einer
Beteiligung der Eheleute Dr. E. und M. S. an der F. AG geltend.
2
Die Eheleute gehörten zum Kreis der im Nationalsozialismus aus rassischen
Gründen Verfolgten. Zur Begleichung der ihnen gegenüber festgesetzten
Reichsfluchtsteuer übertrugen sie 1939 Aktien der F. AG im Nominalwert von
295 500 RM an die Preußische Staatsbank. Nach ihrer Emigration wurde ihr in
Deutschland verbliebenes Vermögen, darunter Aktien der F. AG im Nominalwert von 204 900 RM, beschlagnahmt und für dem Deutschen Reich verfallen
erklärt.
3
Mit Beschlüssen vom 30. November 1955 und vom 12. Januar 1961 sprach das
Landgericht Berlin M. S. und den Erben des zwischenzeitlich verstorbenen
Dr. E. S. Schadensersatzansprüche für den Verlust von Aktien der F. AG im
Nominalwert von 295 500 RM zu.
4
Mit Schreiben vom 4. September 2006 meldete die Klägerin unter Bezugnahme
auf § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG die Beteiligung des Dr. E. S. "an der F.