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Auch die übrigen Einwände gegen das Rückgabeerfordernis geben keinen Anlass, die bisherige Rechtsprechung zu ändern. Dass die rückerstattungsrechtliche Anerkennung des gutgläubigen Erwerbs bei bestimmten Inhaberpapieren
nach Maßgabe des Art. 18 REAO (vgl. Art. 17 BrREG, Art. 21 USREG) sowohl
eine Rückerstattung in Natur als auch eine Entschädigung für die Entziehung
solcher Aktien ausschließen konnte, rechtfertigt es nicht, das Rückgabeerfordernis bei Anteilsentziehungen generell unangewendet zu lassen. Dieser Gesichtspunkt könnte allenfalls eine teleologische Reduktion des Erfordernisses in
Fällen tragen, in denen ein rückerstattungsrechtlicher Wiedergutmachungsantrag gerade wegen des gutgläubigen Erwerbs der Beteiligung durch Dritte erfolglos blieb. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
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Das Rückgabeerfordernis steht auch nicht in systematischem Widerspruch zu
§ 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG. Diese Bestimmung greift nur ein, wenn die
rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachung sich auch auf die im Beitrittsgebiet belegenen Vermögensgegenstände erstreckte (vgl. BVerwG, Urteil vom
5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 33). Dann würde eine zusätzliche Bruchteilsrestitution zu einer doppelten Wiedergutmachung des Vermögensverlusts führen, die das Gesetz nicht bezweckt (vgl. BVerwG, Urteil vom
5. April 2017 - 8 C 10.16 - a.a.O. Rn. 33).
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Dass § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 i.V.m. Teils. 1 VermG bei Unternehmens- und
Anteilsentziehungen in Westdeutschland oder West-Berlin eine Wiedergutmachung dieser Entziehung voraussetzt, führt schließlich nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung der Betroffenen gegenüber den im Beitrittsgebiet
Geschädigten. Vielmehr gewährleistet sie ein vergleichbares Wiedergutmachungsniveau unabhängig davon, ob die Entziehung sich im Beitrittsgebiet oder
in Westdeutschland oder West-Berlin ereignete. Bei Schädigungen im Beitrittsgebiet ergänzt die Bruchteilsrestitution die vermögensrechtliche Wiedergutmachung der Unternehmens- oder Anteilsentziehung, bei Schädigungen in Westdeutschland oder West-Berlin ergänzt sie die Wiedergutmachung nach dem
alliierten Rückerstattungs- oder bundesdeutschen Wiedergutmachungsrecht
durch die nachträgliche Einbeziehung der im Beitrittsgebiet belegenen Vermögensgegenstände der betroffenen Unternehmen (vgl. BT-Drs. 12/2944 S. 50