- 11 - das Willkürverbot begrenzten Regelungsspielraum (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Januar 2000 - 1 BvR 1398/99 - juris Rn. 25). Dieser wird durch § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG in der dargestellten Auslegung nicht überschritten. Der Sachgrund für das Erfordernis einer abschließenden Konkretisierung der Entschädigungsgegenstände innerhalb der Antragsfrist liegt in der doppelten Zwecksetzung des § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG. Einerseits sollten Entschädigungsansprüche nicht mehr an den Anforderungen des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG scheitern. Andererseits sollte die vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit der Nachbenennung zu entschädigender Vermögenswerte mit überschaubarem Verwaltungsaufwand zu bewältigen sein und keine zeitlich unbegrenzte Präzisierung ermöglichen (BT-Drs. 15/5684 S. 1). Das letztgenannte Ziel rechtfertigt es, die Gewährung des neu eingeräumten Entschädigungsanspruchs an strenge Konkretisierungsanforderungen und an eine Ausschlussfrist zu binden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin die Erfüllung dieser Voraussetzungen unmöglich war. Die ergänzende Bruchteilsrestitution wurde erstmals im Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 29. September 1992 normiert. Zweifel, ob der Anwendungsbereich der Vorschrift sich auch auf Anteilsschädigungen ohne gleichzeitige Unternehmensschädigung erstreckte, wurden durch das Urteil des 7. Senats vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - (Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18) und die spätere Neufassung des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG 1997 beseitigt. Soweit die Globalanmeldungen der Klägerin entzogene Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen betrafen, bestand damit seit 1992 oder - bei isolierter Anteilsschädigung - jedenfalls seit 1997 wegen der Obliegenheit zur Präzisierung der zurückverlangten Gegenstände (vgl. § 31 Abs. 1b VermG) genügend Anlass und Gelegenheit, die im jeweiligen Schädigungszeitpunkt vorhandenen und die später mit Mitteln des Unternehmens hinzuerworbenen Vermögensgegenstände des Betriebsvermögens ausfindig zu machen und den Vermögensämtern mitzuteilen. 19 d) Der Entschädigungsantrag der Klägerin wird den dargestellten Anforderungen an eine wirksame Anmeldung von Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsansprüchen nicht gerecht. Ihr Antrag vom 4. September 2006 benennt keine Vermögensgegenstände, sondern lediglich die entzogene Unternehmensbeteiligung.

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