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NS-VEntschG nicht lediglich die Anmeldefrist der §§ 30 f. VermG neu eröffnen.
§ 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG verfolgt vielmehr eine doppelte Zielsetzung:
Einerseits soll die Klägerin die Möglichkeit erhalten, Entschädigungsansprüche
unabhängig davon, ob sie nach der bisherigen Rechtsprechung zu den Anforderungen an wirksame Globalanmeldungen wirksam angemeldet waren, nun
innerhalb einer Nachfrist wirksam anzumelden (Satz 1; vgl. BVerwG, Beschluss
vom 1. März 2006 - 7 B 90.05 - juris Rn. 8 f.). Andererseits wird zur wirksamen
Anmeldung nach § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG nicht mehr nur die Individualisierbarkeit des Vermögenswertes - im Sinne eines "Hinführens" zum zurückverlangten Vermögenswert - gefordert, sondern eine Präzisierung des Restitutionsobjekts durch "Benennen" eines "bestimmten Vermögenswertes". Damit soll
eine zeitlich unbegrenzte Präzisierung des Anspruchsgegenstandes ausgeschlossen werden (vgl. BT-Drs. 15/5684 S. 1). Dieser Zweck ist nur zu erreichen, wenn das Erfordernis des Benennens sich bei BruchteilsrestitutionsEntschädigungsansprüchen auf den Gegenstand der Entschädigung bezieht.
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Dieses Verständnis von § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG entspricht auch dem
systematischen Zusammenhang mit §§ 30, 30a Abs. 1 Satz 1 VermG. Nach
diesen Vorschriften war eine Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche nur
wirksam, wenn sich daraus ergab, welche Vermögenswerte Gegenstand des
Restitutionsbegehrens waren. Wegen der Beschränkung der Verfügungsbefugnis über restitutionsbelastete Vermögenswerte (§ 3 Abs. 3 und 4 Satz 1 VermG)
und der Ausgestaltung der Anmeldefrist als materiell-rechtlicher Ausschlussfrist
(vgl. § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG) mussten die zurückverlangten Vermögenswerte anhand der Anmeldung zumindest individualisierbar sein, unbeschadet
der Möglichkeit, den Antrag auf behördliche Aufforderung nachträglich zu präzisieren (§ 31 Abs. 1b VermG). Dass bei Bruchteilsrestitutionsansprüchen ausnahmsweise eine Anmeldung des Unternehmens- oder Anteilsrestitutionsbegehrens nach §§ 30, 30a VermG für ausreichend gehalten wurde (BVerwG,
Urteil vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50
Rn. 29 m.w.N.; Beschluss vom 9. September 2011 - 8 B 15.11 - ZOV 2011,
226 f. = juris Rn. 4 ff.), erklärt sich nicht daraus, dass das grundsätzliche Erfordernis einer hinreichend bestimmten, individualisierbaren Anmeldung des zurückverlangten Vermögenswertes aufgegeben worden wäre. Vielmehr nahm