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Rückgabe von an der Börse veräußerten Aktien wegen des Gutglaubensschutzes beim Erwerb von Inhaberpapieren nur ausnahmsweise vorgesehen. Habe
der Geschädigte im rückerstattungsrechtlichen Verfahren keine Rückgabe und
keinen Ersatz für die verlorene Beteiligung erhalten können, würde ein Rückgabeerfordernis als Voraussetzung für den Bruchteilsrestitutionsanspruch etwas
Unmögliches verlangen. Das widerspräche dem Wiedergutmachungszweck des
Vermögensgesetzes. Dem Anspruch der Klägerin stehe schließlich § 1 Abs. 2
Satz 2 NS-VEntschG nicht entgegen. Die Vorschrift greife nur ein, wenn die
erbrachte und die begehrte Entschädigung sich auf denselben Vermögensverlust bezögen. Das sei vorliegend nicht der Fall. Die Berechnung des Schadensersatzes sei gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 BRüG nach dem Kurswert per 1. April
1956 vorzunehmen gewesen. Wie auch immer der Kurswert der zu diesem
Zeitpunkt bereits aufgespaltenen und in Liquidation befindlichen F. AG bestimmt worden sein möge, erscheine es doch ausgeschlossen, dass in diese
Bewertung die zu dieser Zeit bereits besatzungsrechtlich enteigneten Vermögenswerte der F. AG im späteren Beitrittsgebiet eingeflossen seien.
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Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte, es fehle schon an
einem wirksamen Entschädigungsantrag nach § 1 Abs. 1a Satz 1
NS-VEntschG. Die Klägerin habe die Vermögensgegenstände, für die anteilige
Entschädigung begehrt werde, nicht benannt. Der geltend gemachte Anspruch
auf Feststellung einer Berechtigung hinsichtlich eines Anspruchs auf Bruchteilsrestitutions-Entschädigung wegen des Verlusts der Anteile der Eheleute Dr. E.
und M. S. an der F. AG ergebe sich nicht aus § 1 Abs. 6 und § 3 Abs. 1 Satz 4
Teils. 2 VermG. Der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG sei für Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz in Westdeutschland oder West-Berlin nicht
eröffnet. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG ermögliche keine Feststellung der Berechtigung hinsichtlich unbenannter Vermögensgegenstände eines Unternehmens
wegen des Verlusts einer Beteiligung daran. Dem geltend gemachten Anspruch
auf Bruchteilsrestitutionsentschädigung stehe schließlich entgegen, dass die
entzogene Beteiligung nicht nach einem anderen, nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz zurückgegeben worden sei. Der von den Rückerstattungsgerichten zuerkannte Schadensersatz für eine Beteiligung im Nominalwert von