-2- hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2018 durch die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und Hoock, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller für Recht erkannt: Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Januar 2016 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: I 1 Die Klägerin macht vermögensrechtliche Ansprüche wegen des Verlusts einer Beteiligung der Eheleute Dr. E. und M. S. an der F. AG geltend. 2 Die Eheleute gehörten zum Kreis der im Nationalsozialismus aus rassischen Gründen Verfolgten. Zur Begleichung der ihnen gegenüber festgesetzten Reichsfluchtsteuer übertrugen sie 1939 Aktien der F. AG im Nominalwert von 295 500 RM an die Preußische Staatsbank. Nach ihrer Emigration wurde ihr in Deutschland verbliebenes Vermögen, darunter Aktien der F. AG im Nominalwert von 204 900 RM, beschlagnahmt und für dem Deutschen Reich verfallen erklärt. 3 Mit Beschlüssen vom 30. November 1955 und vom 12. Januar 1961 sprach das Landgericht Berlin M. S. und den Erben des zwischenzeitlich verstorbenen Dr. E. S. Schadensersatzansprüche für den Verlust von Aktien der F. AG im Nominalwert von 295 500 RM zu. 4 Mit Schreiben vom 4. September 2006 meldete die Klägerin unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG die Beteiligung des Dr. E. S. "an der F.

Select target paragraph3