- 17 - und 13/7275 S. 44; BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 34 ff.). 30 Hinsichtlich der Aktienbeteiligung im Nominalwert von 204 900 RM war eine Bruchteilsrestitutionsberechtigung danach schon ausgeschlossen, weil nach den nicht mit wirksamen Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine Wiedergutmachungsleistungen beantragt und erbracht wurden. Dem Einwand der Klägerin, das Rückgabeerfordernis sei dennoch wegen der Wiedergutmachung der Entziehung anderer Aktien erfüllt, vermag der Senat nicht zu folgen. Der Anspruch auf Bruchteilsrestitution gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG setzt neben der Entziehung einer Beteiligung voraus, dass auch die weiteren gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen in Bezug auf diese Beteiligung erfüllt sind. Trifft das nur für einen Teil der entzogenen Anteile zu, reduziert sich der Umfang des Anspruchs entsprechend. 31 3. Nicht zu beanstanden ist dagegen die Ansicht des Verwaltungsgerichts, § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG stehe einem Entschädigungsanspruch, sein Bestehen im Übrigen unterstellt, vorliegend nicht entgegen. Es geht zutreffend davon aus, dass es für den Ausschluss des Entschädigungsanspruchs darauf ankommt, ob die rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachung auch für die bruchteilsrestitutionsfähigen, im Beitrittsgebiet belegenen Vermögensgegenstände des Unternehmens erbracht wurde. Dass dies eine tatsächliche Frage ist (BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 S. 18 f. und vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 25, 30 f. m.w.N.; Beschluss vom 30. Juni 2015 - 8 B 5.14 - juris Rn. 5), stellt das angegriffene Urteil nicht in Abrede. Seine Prüfung des § 16 des Bundesrückerstattungsgesetzes (BRüG) ist zwar nicht eindeutig auf die Bemessung der Wiedergutmachungsleistung im konkreten Fall bezogen. Sie lässt aber auch nicht erkennen, dass die Vorinstanz unrichtig davon ausgegangen wäre, für die Einbeziehung der im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerte sei unabhängig davon stets pauschal auf § 16 BRüG abzustellen. Da § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 BRüG den Wiederbeschaffungswert zum 1. April 1956 für maßgeblich erklären und der hier einschlägige, in den Verwaltungsvorgängen enthaltene Beschluss des Landgerichts Berlin der Schadensersatzberechnung ausdrücklich den "Kurs

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