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diese Ausnahme Rücksicht darauf, dass Bruchteilsrestitutionsansprüche zur
Ergänzung der Unternehmens- und der Anteilsrestitution konzipiert und erst
wenige Monate vor Ablauf der Anmeldefrist des §§ 30, 30a VermG geregelt
worden waren. Zudem war unklar, ob die damalige Gesetzesfassung isolierte
Anteilsschädigungen - ohne gleichzeitige Unternehmensschädigung - einbezog
(vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG
Nr. 18 S. 17 f. und vom 21. Juni 2007 - 8 C 9.06 - Buchholz 428 § 3 VermG
Nr. 67 Rn. 28; Beschluss vom 9. September 2011 - 8 B 15.11 - ZOV 2011,
226 f. = juris Rn. 4 ff.). Bei Erlass des § 1 Abs. 1a NS-VEntschG erübrigte sich
eine solche Rücksichtnahme, weil die Ansprüche auf Bruchteilsrestitution spätestens seit der Neufassung des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG durch das Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz vom 17. Juli 1997 ausreichend konturiert waren. Anderes ergibt sich schließlich nicht aus dem Beschluss des Senats
vom 20. Dezember 2017 - 8 B 15.17 - (juris Rn. 3 f.). Denn dort waren lediglich
Divergenzrügen zu prüfen, die die Rechtsprechung zur Anmeldung nach §§ 30,
30a VermG zum Gegenstand hatten.
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b) Die anteilig zu entschädigenden Vermögensgegenstände müssen innerhalb
der Anmeldefrist abschließend konkretisiert werden. Angaben in dem Antrag
oder in den darin in Bezug genommenen Unterlagen, die lediglich im Rahmen
weiterer Ermittlungen zu Gegenständen hinführen, die entschädigt werden sollen, genügen dagegen nicht. Dass der zu entschädigende Vermögenswert im
Antrag identifiziert (bestimmt) und nicht nur individualisierbar (bestimmbar) umschrieben werden muss, hat der Senat bereits mit Urteil vom 8. Februar 2017
- 8 C 11.16 - (Buchholz 428.42 § 1 NS-VEntschG Nr. 6 Rn. 10 f.) entschieden
(vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2017 - 8 B 7.17 - juris Rn. 1
zu einer Revisionszulassung wegen nachträglicher Divergenz). Von den in diesem Urteil entwickelten Grundsätzen abzuweichen oder Ausnahmen für Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsbegehren anzuerkennen, geben die Erwägungen der Vorinstanz und das Revisionsvorbringen keinen Anlass.
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c) Verfassungsrechtlich sind solche Ausnahmen nicht geboten. Bei der Bestimmung von Fristen für Wiedergutmachungsansprüche gegenüber dem Anspruchsberechtigten verfügt der Gesetzgeber über einen weiten, lediglich durch