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Unternehmens zu verweisen. Benannt werden müssen vielmehr die Vermögensgegenstände im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG, für die anteilige Entschädigung verlangt wird.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt nichts Abweichendes daraus, dass
§ 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG den Begriff des Vermögenswertes und nicht,
wie § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG, den Begriff des Vermögensgegenstandes verwendet. Der Begriff des Vermögenswertes in § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG
ist als Oberbegriff zu verstehen, der Vermögensgegenstände im Sinne des § 3
Abs. 1 Satz 4 VermG und sonstige Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2
VermG umfasst (zum Vermögensgegenstand als Unterfall des Vermögenswertes vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 - Buchholz 428 § 1
Abs. 6 VermG Nr. 50 Rn. 40). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass zu den
Vermögensgegenständen, an denen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG Bruchteilsrestitutionsansprüche bestehen können, nur einzelne, eigentumsfähige
(körperliche) Sachen zählen (BVerwG, Urteil vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50 Rn. 39 f. m.w.N.). Der Begriff des Vermögenswertes umfasst nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 VermG solche
körperlichen Sachen sowie darüber hinaus auch dingliche und sonstige absolute Rechte, Forderungen und Rechts- und Sachgesamtheiten wie Unternehmen
und Unternehmensbeteiligungen.
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Diese Auslegung des § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG entspricht der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Die Gesetzesmaterialien erläutern insoweit,
dass Angaben zu "einzelnen Vermögenswerten" erforderlich sind, die "Gegenstand des Entschädigungsantrags" sein sollen; an anderer Stelle ist von den "zu
entschädigenden Vermögenswerten" die Rede (vgl. BT-Drs. 15/5576 S. 4 und
15/5684 S. 3).
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Auch dem Regelungszweck des § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG wird nur eine
Auslegung gerecht, die bei Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsansprüchen
ein Benennen des anteilig zu entschädigenden Vermögensgegenstandes verlangt und sich nicht mit der Bezeichnung der entzogenen Beteiligung begnügt.
Entgegen der in dem angegriffenen Urteil vertretenen Ansicht soll § 1 Abs. 1a