zusetzen (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 951 ff.). Zugleich hat das Bundesverfassungsgericht jedoch festgestellt, dass den von den Mitgliedern der NPD begangenen Gewalttaten hinsichtlich des jeweiligen Einzelfalles ein beträchtliches Einschüchterungs- und Bedrohungspotenzial innewohnt (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 1003). Wie sich der Kläger als Funktions- und Mandatsträger der NPD zu solchen Einzeltaten verhalten hat, muss daher durch das Tatsachengericht auf der Grundlage entsprechender vom Kläger noch darzulegender Anhaltspunkte geklärt werden. Aus diesem Grund ist der Rechtsstreit gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. 39 Sollte die erneute Prüfung ergeben, dass der Widerruf der Waffenbesitzkarte (Nr. 1 des angefochtenen Bescheids in der Fassung des Widerspruchsbescheids) rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, werden die auf § 46 Abs. 1 WaffG a.F. gestützte Anordnung der Rückgabe der Waffenbesitzkarte, die auf § 46 Abs. 2 WaffG a.F. gestützte Verfügung der Einziehung von Waffen und Munition sowie die auf § 20 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen gestützte Zwangsgeldandrohung (Nr. 2 und 5 des angefochtenen Bescheids in der Fassung des Widerspruchsbescheids) als Folgeregelungen ebenfalls aufzuheben sein. 40 7. Die Entscheidung über die Kosten ist der Schlussentscheidung vorzubehalten. Prof. Dr. Kraft Dr. Heitz Hahn Dr. Möller Steiner Seite 24 von 25

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