34
Zwar ist das Oberverwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass strafrechtlich und waffenrechtlich beanstandungsfreies Verhalten in der Vergangenheit zur Widerlegung der Vermutung der Unzuverlässigkeit in den Fällen des § 5
Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. allein nicht ausreicht. Darüber hinaus findet
sich im Berufungsurteil jedoch lediglich die Bemerkung, ein atypischer Fall sei
beispielsweise denkbar, wenn der Inhaber der Waffenbesitzkarte an einem Ausstiegsprogramm teilgenommen und damit ein deutliches Signal dafür gesetzt
habe, dass er seine Gesinnung geändert habe und deswegen von ihm in Zukunft
keine damit verbundene Gefahr mehr ausgehen werde. Dass das Oberverwaltungsgericht andere Umstände in Betracht gezogen hat, die einen Ausnahmefall
kennzeichnen könnten, ist nicht erkennbar. Die Prüfung hätte jedoch darauf
erstreckt werden müssen, ob die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers auch ohne den vom Oberverwaltungsgericht geforderten Nachweis einer Gesinnungsänderung deshalb widerlegt ist, weil der vom
Gesetzgeber typisierend vorausgesetzte Zusammenhang zwischen der relevanten Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen und dem Schutzzweck
des Waffengesetzes ausnahmsweise fehlt.
35
In Bezug auf den Unzuverlässigkeitsgrund der Verurteilung wegen einer der in
§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis c WaffG genannten Straftaten ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass eine Abweichung von der
Vermutung nur dann in Betracht kommt, wenn die Umstände der abgeurteilten
Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche
Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der
Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie
sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1994 - 1 C 31.92 - BVerwGE 97, 245 <249 f.>). In vergleichbarer Weise ist in
den Fällen der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG
a.F., sofern waffenrechtliche Beanstandungen nicht vorliegen, eine einzelfallbezogene Prüfung vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom
30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 22). Hierbei muss beurteilt werden, ob die generalisierende Annahme eines waffenrechtSeite 21 von 25