die Parteien enthaltenden Strafgesetzen handelt es sich bei § 5 Abs. 2 Nr. 3
WaffG a.F. daher um eine Vorschrift, die dem Schutz fundamentaler Rechtsgüter der Allgemeinheit dient und für die Mitglieder und Anhänger der Parteien
auch in Anbetracht des Art. 21 Abs. 2 GG a.F. ebenso Geltung beansprucht wie
für alle anderen Bürger. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist auch
keine "Aushöhlung" des Parteienprivilegs dadurch zu befürchten, dass die vorstehenden Erwägungen auf eine Vielzahl anderer "gefahrgeneigter" Tätigkeiten
wie den Betrieb von Gaststätten oder das Führen von Kraftfahrzeugen übertragen werden könnten. Denn die zum Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Waffenbesitzern getroffenen Regelungen tragen dem einzigartigen Gefahrenpotenzial des Umgangs mit Waffen Rechnung. Der staatlichen Schutzpflicht
für das Leben und die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG)
kommt in diesem Zusammenhang eine erheblich gesteigerte Bedeutung zu.
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Die Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. bei Mitgliedern und Anhängern
politischer Parteien verletzt auch keine Grundrechte. In der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit durch die Regelung über die Versagung
sowie den Widerruf und die Rücknahme waffenrechtlicher Erlaubnisse bei fehlender Zuverlässigkeit des Betroffenen formell und materiell wirksam eingeschränkt ist. Die in einem formellen Gesetz getroffene Regelung ist Teil der verfassungsmäßigen Ordnung, die nach Art. 2 Abs. 1 GG die Handlungsfreiheit beschränkt, ohne ihren Wesensgehalt im Sinne des Art. 19 Abs. 2 GG anzutasten.
Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist bei der Vermutungsregelung
dadurch genügt, dass den Besonderheiten des Einzelfalles in Ausnahmefällen
Rechnung getragen werden kann (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1994 - 1 C
31.92 - BVerwGE 97, 245 <250 f.>). Eine Verletzung der Meinungsfreiheit
(Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) oder eine unzulässige Benachteiligung wegen der politischen Anschauung (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG) liegt aus den genannten Gründen
nicht vor. Bei der an die Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen
einer Vereinigung anknüpfenden Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit handelt es sich nicht um eine staatliche Sanktion wegen der Äußerung einer politischen Einstellung (so aber Beaucamp, DÖV 2018, 709 <710,
714>), sondern - wie dargelegt - um ein allgemeines Gesetz, das dem Schutz
fundamentaler Rechtsgüter der Allgemeinheit dient.
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